Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

Kantone AR, BE, BL, BS, GL, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, UR und VS

Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone verfügen heute noch nicht über das Personalinformationssystem PISA. Die Kantone weisen darauf hin, dass sie vorläufig nicht in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 6d Absatz 1 nachzukommen. Weiter sei der Begriff „Daten“ zu präzisieren (Abs. 2). Da Urlaube und Dispensationen bis 10 Tage vor Einsatz möglich sind, könne die Anzahl Tage erst nach dem Einsatz erfasst werden. Zudem seien die Fristen nach Absatz 2 unrealistisch und kollidierten zum Teil mit Aufgebotsfristen nach dem BZG. Für Instandstellungsarbeiten können Zivilschutzpflichtige gemäss BZG ohne Einhaltung einer Frist aufgeboten werden, und zwar unabhängig vom zeitlichen Abstand zum Ereignis. Bei den übrigen Dienstleistungen gilt gemäss BZG eine Aufgebotsfrist von 6 Wochen. Es sei deshalb nicht möglich, sämtliche Daten 3 Monate vor Dienstbeginn in PISA zu erfassen.

Änderungsanträge: Absatz 1 Übergangsfrist oder gestaffeltes Inkrafttreten der Verordnung; Abs. 2 (Instandstellungsarbeiten) Abschluss der Datenerfassung 2 Tage vor Einsatzbeginn und entsprechende Anpassung von Absatz 4; Absatz 2 (übrige Dienstleistungen) Erfassung 2 Monate vor Dienstbeginn; Absatz 3 Rückmeldung BABS spätestens 7 Wochen vor Dienstbeginn.

Kantone FR, JU und TI

Die Fristen in Absatz 2 sind unrealistisch. Der Artikel ist zu überarbeiten, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Fristen. Idealerweise sollte nur eine Frist eingeführt werden, unabhängig vom zeitlichen Abstand zum Ereignis. Absatz 4 wäre dementsprechend anzupassen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton AG

Es stellt sich zudem die Frage, ob die Absätze 2–4 nicht besser auf Weisungsstufe geregelt werden sollte, da dies flexibler wäre.

Änderungsanträge: siehe oben Kanton AR et al.

Kanton AI

Der Kanton Appenzell Innerrhoden ist gegen den Anschluss an PISA. Da sich nun abzeichnet, dass die Einbindung erfolgt, sollte bis zum Funktionieren eine Übergangsfrist (Installation, Testen und Schulung) vorgesehen werden. Die vorgesehenen Fristen sind nicht umsetzbar, da sie mit den Aufgebotsfristen gemäss BZG kollidieren. Die Datenerfassung sollte zudem bis nach Kursende möglich sein. Eventuell sollte eine vernünftige Nachfrist gewährt werden, damit auch mündliche Aufgebote bei Sofortmassnahmen nacherfasst werden können. Die Fristen sind dementsprechend anzupassen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton GE

Da PISA noch nicht operationell ist, beantragen wir eine Übergangsfrist oder gestaffeltes Inkrafttreten der Verordnungsbestimmungen. Im Übrigen sollten die Prozesse bei negativer Antwort des BABS sowie die Rechtsmittelverfahren präzisiert werden.