Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
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Der Artikel muss zwingend überarbeitet werden. Neue technische Hilfsmittel sollen Prozesse optimieren und nicht Mehraufwand generieren.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Kanton ZH
Da die technische Umsetzung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, beantragt der Kanton Zürich eine grosszügige Übergangsfrist bis Ende 2015.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Schweiz. Zivilschutzverband
Der Gesetzgeber sollte lediglich die maximale Zahl der Diensttage definieren. Von einer Unterscheidung zwischen Artikel 26, 27, 27a und 36 ist abzusehen. Dann entfallen sämtliche Bewilligungsverfahren für Einsätze nach Artikel 26, 27 und 27a und das Kontrollverfahren durch PISA könnte auf ein Minimum reduziert werden. Das Personal der kantonalen und kommunalen Zivilschutzstellen könnte so auch nur die max. Anzahl Diensttage über EO geltend machen. Das Hauptziel der Dienstleistungen sollte die optimale Einsatztauglichkeit bei Grossereignissen, Katastrophen- und Nothilfeeinsätzen sein. Für Einsätze, die nicht ausschliesslich der Ausbildung dienen, reichen die heutigen Regelungen der VEZG aus.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Art. 6e
Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Art. 6f
Für Ausbildungsdienste nach der Grundausbildung dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Kantone AG, AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR und VS
Wir begrüssen, dass Schutzdienstpflichtige mit einer gleichwertigen Ausbildung aufgeboten werden können. Der Begriff „gleichwertige Ausbildung“ sollte jedoch in der Verordnung abschliessend definiert werden. Es ist nicht sinnvoll, dass jeder Kanton selber regelt, was er unter gleichwertig versteht. Dies könnte zu Ungleichheiten führen und z.B. bei Kantonswechsel von Schutzdienstpflichtigen zu Problemen führen. Betreffend EO-Controlling wird erwartet, dass das BABS die nötigen Absprachen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und den Ausgleichskassen vornimmt, damit nicht jede befreite Person beim nächsten Einsatz eine Plausibilitätsprüfung auslöst.
Änderungsantrag: keine Formulierung