Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR und VS

Die vorgesehenen Fristen werden abgelehnt. Die Regelung des Bewilligungsverfahren und der Zeitpunkt der Meldung ans BABS sollten den Kantonen vorbehalten bleiben. Sie müssen die Aufgebotsfristen gemäss BZG einhalten und Gesuche wenn möglich anpassen. Es soll einzig geregelt werden, innerhalb welcher Frist die Kantone vom BABS Antwort erhalten.

Anders als im erläuternden Bericht ausgeführt, wird zudem von der grossen Mehrheit der Kantone verlangt, dass die Kantone auch eine Antwort erhalten, wenn die Arbeiten Zweck und Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen und der Gemeinschaftseinsatz geleistet werden kann.

Änderungsantrag:

1Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons meldet dem BABS folgende Daten betreffend den geplanten Gemeinschaftseinsätzen auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene:

a. zu unterstützender Anlass;

b. Gesuchstellerin oder Gesuchsteller;

c. beantragte Einsatzorte und -daten;

d. beantragte Arbeiten;

e. insgesamt zu leistende Diensttage.

2Das BABS teilt dem betreffenden Kanton innerhalb 2 Wochen seit Eingang der Meldung mit, ob der Gemeinschaftseinsatz dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entspricht und daher durchgeführt werden kann oder ob allenfalls noch Anpassungen vorzuzunehmen sind.

Kanton GE

Artikel 8bisAbsatz 2 regelt nicht, was geschieht, wenn ein Kanton ein Projekt aufgrund der Rückmeldung des BABS angepasst hat. Die Annahme eines allfälligen konkludenten Einverständnisses bei nicht erfolgter Meldung müsste in der Verordnung explizit geregelt werden. Zudem sollte das im erläuternden Bericht erwähnte elektronische Formular in den Verordnungstext aufgenommen werden.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton VD

Die in Artikel 8bisAbsatz 1 vorgesehene Frist von 6 Monaten ist zu knapp bemessen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Art. 8a

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons bewilligt die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene und legt die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen fest.

Kantone AR, BE, BL, BS, LU, NW, OW, SZ, SH, SO, TG, UR und VS

Wird Antrag zu Artikel 8 entsprochen, kann auf Artikel 8a verzichtet werden.