Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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der Bundesverwaltung betreffen. Davon wäre ein grosser Teil des Zivilschutzkaders betroffen, was zu Problemen bei der Durchführung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft führen würde.

Die im erläuternden Bericht erwähnte Einschränkung, dass nebenberufliches Personal dann Anspruch auf Erwerbsersatz hat, wenn es in der Zeit einem anderen Arbeitgeber fehlen würde, ist bei flexiblen Arbeitszeiten und Jahresarbeitszeiten kaum umsetzbar und überprüfbar.

Die Texte der Verordnung und des erläuternden Berichts sollen präzisiert werden, damit klar und abschliessend feststeht, wer von der Einschränkung nach Artikel 3a betroffen ist.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kantone BE und SO

In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 zur Revision des BZG hat der Regierungsrat des Kantons Bern eine klare Umschreibung, was unter haupt- und nebenamtlichem Zivilschutzpersonal zu verstehen sei, verlangt. Der vorgeschlagene Verordnungstext sowie die Ausführungen im erläuternden Bericht werden der Forderung nur bedingt gerecht. Nach unserer Interpretation besagt der Verordnungstext, dass alle Schutzdienstleistenden, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer staatlichen Stelle stehen und Aufgaben für den Zivilschutz übernehmen keinen Erwerbsersatz mehr beziehen dürfen. Zudem ist die Ausnahme für nebenberufliches Personal (erläuternder Bericht) bei flexiblen Arbeitszeiten und Jahresarbeitszeiten kaum umsetzbar.

Die Texte der Verordnung und des erläuternden Berichts müssen überarbeitet und präzisiert werden. Es soll klar und abschliessend festgelegt werden, wer von der Einschränkung betroffen ist.

Gemäss der eingangs erwähnten Stellungnahme des Regierungsrates sollen unter diesen Artikel einzig haupt- und nebenberufliche Zivilschutzkommandantinnen und –kommandanten sowie Zivilschutzinstruktorinnen und –instruktoren subsumiert werden.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kantone FR und JU

Der Artikel ist unnötig und diskriminierend. Sobald ein Einsatz zugunsten der Gemeinschaft dem Zweck des Gesetzes entspricht, sollten Angestellte des öffentlichen Dienstes im Rahmen ihrer Dienstpflicht als Angehörige des Zivilschutzes Schutzdienst leisten können und entsprechend Erwerbsersatz erhalten.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton AR

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden beantragt, in Verordnung und erläuterndem Bericht klar festzulegen, wer von der Einschränkung betroffen ist. Jeder Schutzdienstpflichtige, unabhängig von der Funktion, soll die gesetzlich maximale Dienstpflicht absolvieren dürfen und Erwerbsersatz erhalten. Die Einschränkung wäre insbesondere verglichen mit den Dienstleistungsmöglichkeiten der Militär- oder Zivildienstpflichtigen nicht gerechtfertigt. Die Definition in der Verordnung würde einen grossen Teil des Zivilschutzkaders betreffen und zu Problemen in der Führung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft führen.