Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
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C. Ergebnisse der Anhörung
1. Zusammenfassung
Die Teilrevision der Zivilschutzverordnung wird von der Mehrheit der Anhörungsteilnehmerinnen und -teilnehmer im Grossen und Ganzen befürwortet.
Das Hauptanliegen der Teilrevision – Umsetzung der beschlossenen Änderungen des BZG hinsichtlich weiterer Massnahmen zur Bekämpfung von EO-Missbrauch (Aufbau Datenführungssystem, gesetzliche Obergrenzen Diensttage) – stösst grundsätzlich auf Verständnis. Folgende Bemerkungen wurden von einer grossen Mehrheit der Kantone angeführt:
Da die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone noch nicht an das Personalinformationssystem der Armee (PISA) angeschlossen sind, weisen die Kantone darauf hin, dass sie vorläufig nicht in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 6d ZSV nachzukommen. Beantragt wird eine Übergangsfrist oder gestaffelte Inkraftsetzung der Verordnung.
Die vorgeschlagenen Melde- und Kontrollverfahren werden als zu kompliziert wahrgenommen. Eine grosse Mehrheit der Kantone beantragt u.a. die Fristen in Artikel 6b ZSV (Instandstellungsarbeiten) zu vereinheitlichen.
Im Weiteren werden sowohl die Fristen betreffend Meldung und Überprüfung von Instandstellungsarbeiten (Art. 6b Abs. 2–4 ZSV) als auch diejenigen für die Gesuchseingabe und Meldung an das BABS im Falle von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft (Art. 8 und Art. 8bisVEZG) als zu knapp und unrealistisch betrachtet.
Schliesslich wird aufgeführt, dass die nicht praxisorientiert geregelten Kontrollaufgaben Autonomie und Eigenverantwortung der Kantone nicht in genügendem Umfang wahren. Damit die Kompetenz zur Regelung der Bewilligungsverfahren (Einhaltung der Aufgebotsfristen gemäss BZG, Anpassung der Gesuche) bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nicht eingeschränkt wird, beantragt eine Mehrheit der Kantone, auf die Fristen gemäss Art. 8bis VEZG zu verzichten.
Im Folgenden werden die am häufigsten angebrachten Kritiken und Änderungsvorschläge zusammenfasst.
2. Details zu den Stellungnahmen
2.1. Zivilschutzverordnung (ZSV)
Art. 3a
Als Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen gelten Personen, die:
a. in einem Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer staatlichen Stelle stehen; und
b. gemäss ihrem Arbeitsvertrag Aufgaben für den Zivilschutz übernehmen.
Kantone AG, AI, BL, BS, GL, LU, OW, SH, SZ, TG, UR und VS
Es stellt sich die Frage, ob die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnis einen Sinn macht. Es sollte festgehalten werden, dass jeder Schutzdienstpflichtige im Rahmen der maximalen Dienstpflicht bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft Einsatz leisten kann und Erwerbsersatz erhält. Die Bestimmung kann so ausgelegt werden, dass alle
Schutzdienstpflichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer staatlichen Stelle stehen und Aufgaben für den Zivilschutz übernehmen, bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft keinen Erwerbsersatz mehr beziehen dürfen. Dies würde auch Milizpersonen, die bei gewissen Ausbildungssequenzen oder zur Material- und Anlagenwartung eingesetzt werden und dabei über Kleinstpensen verfügen sowie sämtliche Angestellten der kantonalen Verwaltungen und