Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Änderungsantrag: Absatz 2 ist entsprechend anzupassen

Kanton ZG

Die Feststellung, dass in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtsgenügliche Bewilligungen ergangen seien (erläuternder Bericht) ist zu löschen. Sie wirft ein schlechtes Licht auf das BABS und die Kantone und lässt sich im Bericht nicht durch Fakten belegen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

2.4. Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignis-

sen (ABCN-Einsatzverordnung)

Art. 9a Verantwortliches Organ

Das BABS betreibt die elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz (ELD Bevölkerungsschutz).

Art. 9abisIn der ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten

Folgende Daten werden in der ELD Bevölkerungsschutz erfasst:

a. Name der am Lageverbund der bevölkerungsschutzrelevanten Lage (Lageverbund BREL) teilnehmenden Organisation;

b. Name, Vorname, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer und geschäftliche Faxnummer der Kontaktperson der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisation;

c. Name und Zustand des Betriebes, von dem eine akute ABC- oder technische Gefahr für die Bevölkerung ausgeht;

d. Zustand einer Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis.

Art. 9b Datenbeschaffung

Das BABS beschafft die Daten für die ELD Bevölkerungsschutz bei den zuständigen Stellen der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen.

Art. 9c Datenbekanntgabe

Das BABS macht die Daten der ELD Bevölkerungsschutz den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen durch Abrufverfahren bekannt.

Art. 9d Datenaufbewahrung

Die Personendaten der ELD Bevölkerungsschutz werden maximal 10 Jahre aufbewahrt.

Kanton BE

Mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden. Diese zeigen jedoch, dass die ABCN-Einsatzverordnung inhaltlich an ihre Grenzen stösst. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen einen weiteren Schritt zu einer zukünftigen Bevölkerungsschutzverordnung dar. Wir begrüssen grundsätzlich, dass Begriffe wie „Bevölkerungsschutz“ und „bevölkerungsschutzrelevante Lage“ erstmals Eingang in die ABCN-Einsatzverordnung finden.

Diese Begriffe sind jedoch umfassender und gehen über ABCN-Ereignisse hinaus. Dies geht auch aus dem erläuternden Bericht hervor. Dort wird z.B. Überflutung infolge Talsperrenbruch erwähnt. Es sollte geprüft werden, ob die Erweiterung auf die bevölkerungsschutzrelevante Lage durch Artikel 1 ABCN-Verordnung gedeckt ist, oder ob dieser Artikel geändert