Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
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Änderungsantrag: siehe Änderungsantrag Kanton AG et al.
Schweiz. Zivilschutzverband
Die verlangten Meldungen innerhalb von 3 Monaten nach Ereignis abzugeben, wird nicht immer möglich sein. Vorschlag: innerhalb von 6 Monaten. Zu Absatz 4: Da die Aufgebote mindestens 6 Wochen vorher versendet werden müssen, muss das BABS zwei Monate vorher informieren.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Art. 6c
Das BABS kann auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist oder der zeitlichen Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bisBZG insbesondere gewähren, falls das Ereignis von erheblichem Ausmass ist.
Kanton AI
Artikel 6b und 6c werden in der vorliegenden Form abgewiesen. Die neuen Kontrollaufgaben durch den Bund und eine weitere Beschneidung der Autonomie der Kantone sind für den Kanton Appenzell Innerrhoden nicht akzeptabel.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Kanton GE
Der Begriff von „erheblichem Ausmass“ ist zu unbestimmt und sollte präzisiert werden.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Art. 6d
1Die Kantone erfassen im Personalinformationssystem der Armee (PISA) die zu leistenden Diensttage im Rahmen von Instandstellungsarbeiten, Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft, Grundausbildungen, Zusatzausbildungen, Kaderausbildungen, Weiterbildungen,
Wiederholungskursen sowie Diensten in der Zivilschutzverwaltung.
2Die Daten sind spätestens drei Monate vor Dienstbeginn zu erfassen. Bei Instandstellungsarbeiten, die im ersten bis dritten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden, sind die Diensttage spätestens zwei Tage vor Einsatzbeginn zu erfassen. Bei Instandstellungsarbeiten, die im vierten bis sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden, sind die Diensttage spätestens zwei Wochen vor Dienstbeginn zu erfassen. Die Daten sind laufend zu aktualisieren.
3Wird eine zeitliche Obergrenze nach den Artikeln 25a, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG überschritten, so weist das BABS den Kanton spätestens zwei Monate vor Dienstbeginn an, die betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten.
4Wird die zeitliche Obergrenze nach Artikel 27 Absatz 2bis überschritten, so weist das BABS den Kanton an, den betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten:
a. spätestens einen Tag vor Dienstbeginn bei Instandstellungsarbeiten, die im ersten bis dritten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden;
b. spätestens eine Woche vor Dienstbeginn bei Instandstellungsarbeiten, die im vierten bis sechsten Monat nach Ereigniseintritt durchgeführt werden.