Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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Kanton BE

Der Kanton Bern begrüsst die in Artikel 33 Absatz 4 BZG vorgesehene Regelung, dass Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, vom Besuch der Grundausbildung dispensiert werden können, wenn sie über eine gleichwertige Ausbildung verfügen. Mit Artikel 6e und 6f wird nun vorgeschlagen, die Möglichkeit der Dispensation auf alle Schutzdienstleistenden auszuweiten. Wir lehnen die vorgeschlagene Delegation der Kompetenz zur Festlegung, was unter „gleichwertig“ verstanden wird, an die Kantone ab. Dies könnte zu Ungleichheiten führen sowie beim Umzug in einen anderen Kanton Probleme bereiten. Betreffend EO-Controlling erwartet der Kanton Bern, dass die nötigen Absprachen mit dem BSV und den Ausgleichskassen vorgenommen werden, damit nicht jede befreite Person beim nächsten Einsatz eine Plausibilitätsprüfung auslöst.

Der Verweis in Artikel 33 BZG genügt, Personen, die freiwillig Dienst leisten, vom Besuch der Grundausbildung zu dispensieren. Falls unserem Änderungsantrag nicht nachgekommen wird, schlagen wir folgenden zweiten Satz vor: „in begründeten Einzelfällen können die Kantone gleichwertige Ausbildungen anerkennen“. Der erläuternde Bericht wäre entsprechend anzupassen. Insbesondere sollte auf die Ausführungsbestimmungen bezüglich der anerkannten und äquivalenten Grundausbildungen im Bereich der psychologischen Nothilfe, wie sie das Nationale Netzwerk für Psychologische Nothilfe (NNPN) per 1. Januar 2013 neu formuliert hat, hingewiesen werden. Es ist zudem festzuhalten, dass die Ausbildung im Zivildienst keine gleichwertige Ausbildung darstellt.

Änderungsantrag: Auf den Zusatz „(') über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.“ ist in beiden Artikeln zu verzichten.

Kanton VD

Der Begriff „gleichwertige Ausbildung“ muss präzisiert werden. Wenn möglich sollten gesamtschweizerisch oder zumindest regional die gleichen Kriterien gelten – damit die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen noch möglich bleibt.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Art. 21 Abs. 1

1Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten.

Kantone BS, FR, JU, LU, NE, NW, TI und ZH

Die Leistung des Ersatzbeitrages zur Erfüllung der Schutzraumbaupflicht vor Baubeginn ist in der Baubewilligung eine Auflage von vielen (u.a. andere Gebühren), die vor Baubeginn zu erfüllen ist. Dies hat sich in der Praxis bewährt. Die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt hätte einen zusätzlichen Kontrollmechanismus zur Folge, der sich aufwändiger gestalten würde (Zahlungserinnerung, Mahnung, Betreibung) als die Nichterteilung der Baufreigabe.

Änderungsantrag: Verzicht auf Änderung

Kanton GE

Die Regelung wird begrüsst. Sie berücksichtigt die Chronologie der Ereignisse – so ist u.a. gewährleistet, dass die Beträge nicht eingefordert werden, wenn später nicht gebaut wird.

Änderungsantrag: keine Formulierung