Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
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Artikel 6d Absatz 2 sieht vor, dass die Daten spätestens 3 Monate vor Dienstbeginn erfasst werden müssen, während im erläuternden Bericht 2 Monate erwähnt sind. Die Texte müssen harmonisiert werden. Nach Artikel 6d Absatz 3 erfolgt die Meldung des BABS spätestens 2 Monate vor Dienstbeginn, gemäss erläuterndem Bericht ist es ein Monat. Diese Frist würde zu Glaubwürdigkeitsproblemen führen. Im Übrigen fehlt in Artikel 6d Absatz 3 im Gegensatz zum erläuternden Bericht ein Verweis auf Artikel 37 BZG. Artikel 28 Absatz 4 des revidierten BZG macht ebenfalls keinen entsprechenden Verweis. Dies muss bereinigt werden. Die in Artikel 6d Absatz 4 Buchstabe a vorgeschlagene eintägige Frist ist unrealistisch.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Kanton GR
Der Verordnungstext muss angepasst werden, da die Kantone die Daten nicht in PISA erfassen können, solange PISA nicht installiert ist. Die Daten können dem BABS einen Tag nach dem Einrückungstag zugestellt werden (Dienstverschiebung, Krankheit, Urlaub). Für die Kontrolle der Aufgebotsfristen und Diensttagekontrolle sollen die Kantone zuständig sein.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Kanton NE
Die Fristen in Absatz 2 sind unrealistisch. Der Artikel ist zu überarbeiten, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Fristen. Idealerweise sollte nur eine Frist eingeführt werden, unabhängig vom zeitlichen Abstand zum Ereignis.
Es wird zudem angenommen, dass der Bund die Kosten für die nötigen Anpassungen übernimmt, wenn bereits Investitionen in andere Informatiksysteme getätigt worden sind.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Kanton VD
Die Kantone sind im Moment noch nicht an PISA angeschlossen. Wir würden es begrüssen, nähere Informationen betreffend Terminen und allfälligen Übergangslösungen zu erhalten. Es wird zudem angenommen, dass der Bund die Unterhalts- und Entwicklungskosten des Systems übernimmt.
Änderungsantrag: keine Formulierung
Kanton ZG
Die Rahmenbedingungen für PISA ZS sind noch nicht bekannt und die Schnittstelle zu den kantonalen Kontrollprogrammen ist noch nicht realisiert worden. PISA muss zwingend eine Obergrenze von Diensttagen feststellen können, welche bei der Erfassung wenn nötig eine Warnmeldung sowie eine Protokollmeldung an den entsprechenden Kanton (Zivilschutzstelle) und an das BABS auslöst. So kann auf eine zusätzliche Meldung ans BABS verzichtet werden. Die Frist von 3 Monaten kann nicht in allen Fällen eingehalten werden, es sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, z.B. „In Ausnahmefällen kann die Erfassung einer Dienstleistung in Absprache mit dem AdZS auch kurzfristig erfolgen“. Auf die Meldung des BABS, dass ein AdZS nicht aufzubieten ist, kann verzichtet werden, da bei der kontrollführenden Stelle bereits eine elektronische Meldung eingegangen sein müsste. Eine jährliche Überprüfung würde genügen.