Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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Kanton BS

Die Einführung der computerunterstützten Objektbewertung Schutz kritischer Infrastrukturen (COBE SKI) wird nicht abgelehnt. Da die Zivilschutzverordnung nicht den geeigneten Rahmen für die Bestimmung bietet, wird beantragt, Artikel 40j bis 40n in einen geeigneteren Erlass zu verschieben.

Änderungsantrag: Verschieben in eine geeignetere Rechtsgrundlage.

Kanton GE

Der erläuternde Bericht bezieht sich auf Artikel 40o betreffend Grundlage der periodischen Kontrollen der Datenerfassung im System COBE SKI. Artikel 40o verweist auf den bisherigen Artikel 40j, welcher die Sache nicht behandelt. Keine andere Bestimmung begründet die periodischen Kontrollen. Dies muss geklärt werden.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Art. 40q

Widerhandlungen gegen die Artikel 7 und 8 dieser Verordnung sind strafbar nach Artikel 69 BZG.

Kanton GE

Die neue Strafbestimmung begrüssen wir grundsätzlich da sich das Problem in der Praxis regelmässig stellt. Es ist jedoch fraglich, ob Strafbestimmungen für die Nichtbefolgung der Einrückungspflicht verhältnismässig sind. Nach unserem Dafürhalten wären Disziplinarmassnahmen - wie in der Armee gehandhabt - geeigneter und würden einen echten Mehrwert bringen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

2.2. Verordnung über die militärischen Informationssysteme (MIV)

Anhang 1

Titel

Daten des PISA

1 Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden Personalien