Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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Änderungsantrag: Verzicht

Art. 8b

1Die Bewilligung für einen Gemeinschaftseinsatz muss insbesondere die folgenden Elemente beinhalten:

a. Bezeichnung als Bewilligung;

b. Bewilligungsbehörde;

c. Bewilligungsadressaten und -adressatinnen;

d. Begründung;

e. gesetzliche Grundlage;

f. zu unterstützender Anlass;

g. bewilligte Arbeiten;

h. Einsatzorte und -daten;

i. insgesamt zu leistende Schutzdiensttage;

j. Kostentragung;

k. Rechtsmittelbelehrung;

l. Eröffnungsformel

m. Unterschrift der Bewilligungsbehörde mit Ort und Datum.

2Auf die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der Parteien voll entsprochen wird und keine Partei eine Begründung verlangt.

Kantone AI, BL, BS, GL, LU, NW, OW, SZ, SH, TG und UR

Wir begrüssen, dass neu klar festgehalten wird, welche Anforderungen eine Bewilligung erfüllen muss. Da die Feststellung, dass in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtsgenügliche Bewilligungen ergangen seien (erläuternder Bericht) auf uns nicht zutrifft, ist der Bericht entsprechend anzupassen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kantone BE und SO

Es wird begrüsst, dass neu klar festgehalten wird, welche Anforderungen eine Bewilligung erfüllen muss. Zu der Feststellung im erläuternden Bericht, in der Vergangenheit seien wiederholt nicht rechtsgenügliche Bewilligungen ergangen, weisen wir auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hin, das die frühere Praxis der Kantone Bern und Solothurn stützt. Es dürfte somit nicht abschliessend erwiesen sein, dass die Bewilligungen tatsächlich nicht rechtskonform waren. Die Ausführungen im erläuternden Bericht sind entsprechend anzupassen.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton AG

Es wird festgehalten, dass die Verfügungen im Kanton Aargau immer korrekt erfolgt sind. Da die Bewilligungen der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft weiterhin mittels Verfügung eröffnet werden, ist immer eine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.