Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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Art. 40j Verantwortliches Organ und Zweck

Das BABS betreibt die Computerunterstützte Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen (COBE SKI). In dieser werden Bauten und Anlagen erfasst, die als kritische Infrastrukturen auf Objekt-Ebene identifiziert worden sind (Inventar kritischer Infrastrukturen).

Art. 40k In der COBE SKI erfasste Daten:

Folgende Daten können in der COBE SKI erfasst werden:

a. Name, geschäftliche Adresse, geschäftliche Telefonnummer, Koordinaten, Höhenlage und Arealumfang des kritischen Objekts;

b. Name, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer des Objekt-Betreibers;

c. Name, Vornamen, Arbeitgeber, berufliche Funktion, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer der sicherheitsbeauftragten Person;

d. Name, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer des Eigentümers oder der Eigentümerin des Objekts;

e. Name, Vornamen, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer der Kontaktperson des Expertenkomitees;

f. Name, Vornamen, geschäftliche Adresse, geschäftliche E-Mail, geschäftliche Telefonnummer der Person, die Detailangaben zum Objekt geliefert hat.

Art. 40l Datenbeschaffung

Das BABS beschafft die Daten für die COBE SKI bei den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden sowie bei den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.

Art. 40m Datenbekanntgabe

Das BABS übermittelt die Daten der COBE SKI den Betreibern kritischer Infrastrukturen, den Verbänden sowie den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes.

Art. 40n Datenaufbewahrung

1Die Daten natürlicher Personen der COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie die betreffende Person ihre Funktion im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen innehat, längstens jedoch bis zwei Jahre nach Aufhebung dieser Funk-

tion.

2Die Daten der Objekte der COBE SKI werden mindestens so lange aufbewahrt, wie das betreffende Objekt als kritische Infrastruktur bezeichnet wird, längstens jedoch bis vier Jahre nach Aufhebung der Bezeichnung als kritische Infrastruktur.

Kanton BE

Mit der Einführung der computerunterstützten Objekt-Bewertung Schutz kritischer Infrastrukturen (COBE SKI) grundsätzlich einverstanden. Diese stellt jedoch nach unserem Dafürhalten eine Anwendung des Bevölkerungsschutz dar und hat keinen Bezug zum Zivilschutz. Die Zivilschutzverordnung regelt heute bereits viele Bereiche, die zum Bevölkerungsschutz zählen (z.B. Schutzbauten sowie Warnung und Alarmierung).

Änderungsantrag: Verschiebung der Artikel in die ABCN-Einsatzverordnung. Prüfung, ob auf Bundesebene eine Bevölkerungsschutzverordnung erlassen werden resp. ob die ABCN-Einsatzverordnung umbenannt werden kann.