Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

Änderungsantrag: keine Formulierung

Art. 36a Technische Schutzbausysteme

(Art. 71 Abs. 2 BZG)

1Die technischen Schutzbausysteme umfassen:

a. die Elektroanlagen;

b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;

c. die Sanitäranlagen;

d. den baulichen Teil.

2Das BABS legt fest, welche Komponenten die Bereiche nach Absatz 1 im Einzelnen enthalten.

Kanton AG

Antrag: Ergänzung mit e) Telematikeinrichtungen

Kanton BS

Antrag: Ergänzungen; Bst. a. mit (') inkl. Generator, Motor und Tankanlage sowie

e) Telematikeinrichtungen

Kanton GE

Damit sämtliche Ausrüstung für den Betrieb der Schutzbausysteme eingeschlossen ist (z.B. Telematikeinrichtungen), beantragen wir folgende Änderung:

Antrag: Ergänzung Bst. d. mit (') nécessité en vue de l’utilisation prévue.

Art. 36 b

Das BABS kann die anerkannten Mehrkosten pauschalieren.

Kanton GE

Wir sind überrascht, dass die anerkannten Mehrkosten im Bereich Schutzanlagen pauschaliert werden sollen. Eine solche Pauschalierung ist auf Gesetzesstufe nur für Unterhaltskosten nicht aber für Mehrkosten vorgesehen.

Änderungsantrag: streichen

Kanton VD

Diese Bestimmung sollte nur auf einfache Objekte angewendet werden, deren Mehrkosten nicht während der Realisation geändert werden, und dies im Einverständnis mit den Kantonen.

Änderungsantrag: L’OFPP, d’entente avec le canton, peut calculer les frais supplémentaires reconnus de manière forfaitaire.