Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
Änderungsantrag: keine Formulierung
Art. 36a Technische Schutzbausysteme
(Art. 71 Abs. 2 BZG)
1Die technischen Schutzbausysteme umfassen:
a. die Elektroanlagen;
b. die Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen;
c. die Sanitäranlagen;
d. den baulichen Teil.
2Das BABS legt fest, welche Komponenten die Bereiche nach Absatz 1 im Einzelnen enthalten.
Kanton AG
Antrag: Ergänzung mit e) Telematikeinrichtungen
Kanton BS
Antrag: Ergänzungen; Bst. a. mit (') inkl. Generator, Motor und Tankanlage sowie
e) Telematikeinrichtungen
Kanton GE
Damit sämtliche Ausrüstung für den Betrieb der Schutzbausysteme eingeschlossen ist (z.B. Telematikeinrichtungen), beantragen wir folgende Änderung:
Antrag: Ergänzung Bst. d. mit (') nécessité en vue de l’utilisation prévue.
Art. 36 b
Das BABS kann die anerkannten Mehrkosten pauschalieren.
Kanton GE
Wir sind überrascht, dass die anerkannten Mehrkosten im Bereich Schutzanlagen pauschaliert werden sollen. Eine solche Pauschalierung ist auf Gesetzesstufe nur für Unterhaltskosten nicht aber für Mehrkosten vorgesehen.
Änderungsantrag: streichen
Kanton VD
Diese Bestimmung sollte nur auf einfache Objekte angewendet werden, deren Mehrkosten nicht während der Realisation geändert werden, und dies im Einverständnis mit den Kantonen.
Änderungsantrag: L’OFPP, d’entente avec le canton, peut calculer les frais supplémentaires reconnus de manière forfaitaire.