Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/68: Änderung der Zivilschutzverordnung (ZSV) · 22 Seiten

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Um die Abläufe zu vereinfachen und die Eigenverantwortung und Autonomie zu berücksichtigen, beantragen alle Kantone, die Fristen zu vereinheitlichen, auf die vorgesehenen Absätze 2–4 zu verzichten und einen neuen Absatz 2 einzufügen.

Änderungsantrag: Absätze 2–4 streichen; neuer Absatz 2: Das BABS teilt dem betreffenden Kanton innerhalb von zwei Wochen seit dem Eingang der Meldung mit, ob die geplanten Instandstellungsarbeiten dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen und die Dreijahresfrist nach Artikel 27 Absatz 2bisBZG eingehalten ist.

Kantone FR, JU, NE, und TI

Die Anwendung der Bestimmung ist schwierig. Deshalb wird beantragt, auf die Absätze 2–4 zu verzichten und neu im Absatz 2 zu regeln, innerhalb welcher Frist das BABS die Meldung abgibt.

Änderungsantrag: siehe oben

Kanton GE

Die Verfahren sind schwer anwendbar, insbesondere wegen der verschiedenen Termine. Dies führt zu beträchtlichem Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Autonomie der Kantone. Zudem ist zu befürchten, dass die geplante Änderung einen Qualitätsverlust der Leistungen des Zivilschutzes bewirkt. Das im erläuternden Bericht erwähnte elektronische Formular sollte in Artikel 6b Absatz 2 explizit erwähnt werden.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton GR

Die Regelung ist zu kompliziert.

Änderungsantrag: Der Kanton meldet dem BABS innerhalb eines Monats, ob Instandstellungsarbeiten durch den Zivilschutz ausgeführt werden müssen. Das BABS regelt mit den Kantonen die Einzelheiten.

Kanton VD

Die in Artikel 6b Abs. 4 erwähnte Frist von spätestens einem Monat vor Einsatzbeginn ist zu knapp bemessen. Im Gegensatz zu dem im erläuternden Bericht erwähnten, lässt diese Frist den Kantonen nicht genügend Zeit um zu reagieren, da das Aufgebot rückgängig gemacht werden muss.

Änderungsantrag: keine Formulierung

Kanton ZG

Die Fristen sind zu vereinheitlichen, auf die vorgesehenen Absätze 2–4 ist zu verzichten und anstelle dessen ein neuer Absatz 2 einzufügen. Das Verfahren ist zu kompliziert und zu aufwändig. Die Fristen sind unrealistisch - das BABS ist kaum in der Lage, innert Wochenfrist eine Verfügung zu erlassen. Was die Verfügung angeht, müsste im erläuternden Bericht auch auf die Rechtsmittel der Kantone hingewiesen werden.