Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Der Verweis in Absatz 3 bedeutet insbesondere, dass die Förderleistungen auf Gesuch hin erteilt werden, dass eine lineare Kürzung vorgenommen wird, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen und dass das Subventionsgesetz anwendbar ist.
Art. 86 - 92 (Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen)
Art. 86 (Zeitpunkt der Ablösung)
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe treten am (…) 2016 in Kraft. Der Zeitpunkt des Wechsels von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe erfolgt hingegen erst in einem späteren Zeitpunkt (Systemwechsel). Der Systemwechsel ist mit aufwendigen Vorbereitungsarbeiten verknüpft. Die künftige Erhebungsstelle wird in einem beschaffungsrechtlichen Verfahren bestimmt. Nach dem Zuschlag muss sich die Erhebungsstelle konstituieren und die notwendige Infrastruktur aufbauen. Sie muss insbesondere die technischen Voraussetzungen schaffen, um die zur Erhebung der Abgabe notwendigen Daten von den zuständigen Behörden erhalten und bearbeiten zu können. Nur wenn die Testphase erfolgreich verlaufen ist, kann der Systemwechsel vollzogen und mit dem ersten Rechnungsversand begonnen werden. Es ist mit einer Aufbauphase von rund 18 Monaten zu rechnen. Die Finanzflüsse an die SRG und die lokal-regionalen Veranstalter mit Abgabeanteil müssen in dieser Zeit sichergestellt werden. Liquiditätsprobleme, verursacht durch Ertragslücken, sind zu vermeiden.
Zwar werden die Bestimmungen über die Empfangsgebühr (Art. 57 ff.) durch diejenigen zur Radio- und Fernsehabgabe ersetzt. Bis zum Systemwechsel wird allerdings die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht erhoben (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG 2014). Die bisherigen Bestimmungen zur Erhebung der Empfangsgebühr sind weiterhin anwendbar. Die neuen Bestimmungen betreffend die Radio- und Fernsehabgabe sind insoweit sofort anwendbar, als sie die Vorbereitungshandlungen und die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr betreffen.
Art. 87 (Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System)
In den zwölf Monaten vor dem Systemwechsel wird den zwölf Gruppen letztmals die Empfangsgebühr in Rechnung gestellt. Ziel ist es, dass im Zeitpunkt des Systemwechsels möglichst viele Kundendossiers abgeschlossen werden können. Darum werden der Rechnungsversand und die Fälligkeit für das letzte Jahr gegenüber der bisherigen Regelung leicht modifiziert.
Absatz 3: Eine Gruppe erhält noch eine Jahresrechnung, die übrigen elf Gruppen erhalten eine Teilrechnung. Der Rechnungsversand erfolgt in diesem Jahr grundsätzlich jeweils am Ende des Vormonats der Rechnungsperiode. Die Rechnungen werden Ende des ersten Monats der Rechnungsperiode, d.h. innert 30 Tagen fällig. Die letzten drei Gruppen mit den Rechnungen für drei, zwei und einen Monat erhalten die Teilrechnung gleichzeitig im Vormonat des drittletzten Monats, und auch die Fälligkeit tritt für alle drei Rechnungsgruppen Ende des drittletzten Monats ein.
Art. 88 (Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe)
Die Abgabeperiode der Haushaltabgabe beträgt grundsätzlich ein Jahr. Die Jahresrechnung wird im ersten Monat der Abgabeperiode zugestellt und 60 Tage nach Stellung der Rechnung fällig (Art. 58 f.). Im ersten Jahr nach dem Systemwechsel muss die gestaffelte Rechnungsstellung aufgebaut werden mit dem Ziel, den bisherigen Zustand wieder zu erreichen, so dass jeden Monat ein Zwölftel der Rechnungen versendet werden kann. Im ersten Monat des Systemwechsels werden sämtliche Rechnungen versandt: Ein Zwölftel der Haushalte erhält eine Jahresrechnung und unterliegt der Regelung von Art. 58 f. Die übrigen Haushalte erhalten eine Rechnung, die eine Abgabeperiode zwischen einem Monat und elf Monaten umfasst. Sämtliche Rechnungen, die eine verkürzte Abgabeperiode umfassen, werden im ersten Monat der Abgabeperiode gestellt und innert 30 Tagen fällig. Monatlich kann auf die ein Jahr umfassende Abgabeperiode umgestellt werden.