Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Art. 89 (Datenlieferung der Gemeinden und Kantone)
Bei der Erhebung der Haushaltabgabe handelt es sich um ein Massengeschäft. Damit ein effizientes und kundenfreundliches Inkasso sichergestellt ist, muss der Versand der Rechnungen so fehlerfrei wie möglich erfolgen. Dies setzt solide Daten zu den Haushalten aus den Einwohnerregistern voraus. Es ist deshalb unabdingbar, dass die Erhebungsstelle vorgängig Tests durchführt (Bezug der Daten, Simulation des Rechnungsversands, etc.). Damit die Erhebungsstelle genügend Zeit für die Testphase hat, muss die erste Datenlieferung der Kantone und Gemeinden spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erfolgen. Damit kann nach der Wahl der Erhebungsstelle die Testphase rechtzeitig beginnen (Absatz 1).
Gemäss Absatz 3 wird die einmalige Entschädigung an die Gemeinden und Kantone für deren spezifischen Investitionskosten auf maximal 1‘000 Franken pro Gemeinde und maximal 25‘000 Franken pro Kanton festgelegt. Die Entschädigung wird auf Gesuch hin gewährt und setzt voraus, dass die effektiven Kosten belegt werden und die Datenlieferung einwandfrei erfolgt (Absatz 4).
Art. 90 (Datenlieferung des EDA)
Die Erhebungsstelle muss auch in diesem Bereich Tests durchführen können (vgl. Art. 89). Das EDA hat die notwendigen Daten der Erhebungsstelle ebenfalls spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 89).
Art. 91 (Datenübergabe zur Befreiung der Abgabepflicht)
Wie bisher bei der Empfangsgebühr muss grundsätzlich auch im neuen Abgabesystem ein Gesuch um Befreiung der Abgabe eingereicht werden, wenn eine Person im Haushalt eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht. Um den Systemwechsel für jene Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger zu vereinfachen, die von der Gebührenpflicht bis anhin befreit waren, wird die Gebührenerhebungsstelle (Billag AG) der neuen Erhebungsstelle sämtliche gebührenbefreiten Personen bekanntgeben. Die Erhebungsstelle wird diese Daten mit den von Kantonen und Gemeinden zur Verfügung gestellten Haushaltdaten abgleichen. Kann einem Haushalt eine bis anhin gebührenbefreite Person zugeordnet werden, wird dieser Haushalt bei der Einführung der neuen Abgabe keine Rechnung erhalten. Um der Erhebungsstelle genügend Zeit für diesen komplexen Abgleich zu geben, müssen ihr die aktuellen Angaben spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorliegen.
Art. 92 (Abschluss des Empfangsgebührensystems)
Absatz 1: Ab dem vom Bundesrat noch zu bestimmenden Zeitpunkt wird erstmals die Radio- und Fernsehabgabe erhoben (Systemwechsel). An diesem Datum werden aber noch zahlreiche Dossiers offen sein, z. B. hängige Aufsichts- und Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Gebührenpflicht nach bisherigem Recht, offene Forderungen und die Rechnungsstellung von Empfangsgebühren für Haushalte und Betriebe, die bis zum Systemwechsel empfangsgebührenpflichtig waren. Für diese Geschäfte sind die bisherigen Bestimmungen über die Empfangsgebühr anwendbar. Auch die Zuständigkeiten richten sich nach den bisherigen Bestimmungen gemäss den bisherigen Gesetzes- und Verordnungsartikeln über die Erhebung der Empfangsgebühr, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Absatz 2: Nach dem Systemwechsel kann das UVEK die bisherige Gebührenerhebungsstelle Billag für eine begrenzte Zeit für den Abschluss des bisherigen Gebührensystems beauftragen. Dies betrifft insbesondere das Inkasso (Rechnungsstellung, Mahnung, Betreibung) der Empfangsgebühr bei denjenigen Haushalten und Betrieben, die bis Systemwechsel gebührenpflichtig waren. Billag wäre dann weiterhin für die Verwaltung des Empfangsgebührenkontos und die Überweisung der Erträge an die Berechtigten verantwortlich. Die offenen Forderungen, die aus der Empfangsgebührenpflicht resultieren, sind weiterhin geschuldet (Absatz 3). Sollte die Billag die Geschäftstätigkeit aufgeben, könnte auch eine andere externe Stelle beauftragt werden.