Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Absatz 4: Nach Ablauf dieses allfälligen Mandates von Billag oder von einer anderen externen Stelle werden die Aufgaben vom BAKOM übernommen. Das BAKOM ist auch Anlaufstelle für Kundenkontakte und Meldungen, die sich auf Sachverhalte vor dem Systemwechsel beziehen. An Stelle einer externen Stelle nach Absatz 2 wird nun das BAKOM Verfügungen erlassen, die sich auf die Empfangsgebührenpflicht beziehen. Bisher war das BAKOM Beschwerdeinstanz. Da das BAKOM dann erste Instanz sein wird, richtet sich der Beschwerdeweg künftig nach VwVG. Auch nach dem Systemwechsel werden noch Empfangsgebühren-Rechnungen versandt, z. B. weil die Gebührenpflicht bestritten wird und noch aufsichtsrechtlich geklärt werden muss. Auch sind weiterhin Mahnungen und Betreibungen nötig. Diese Aufgaben übernimmt das BAKOM. Die Erträge, die beim BAKOM eingehen, überweist es an die SRG.
Gemäss Absatz 5 werden die Verlustscheine, die auf offenen Forderungen hinsichtlich der Empfangsgebühr bestehen, ab dem Systemwechsel bzw. nach Ablauf des Mandats von Billag von der neuen Erhebungsstelle zwecks Bewirtschaftung übernommen.
Absatz 7: Die Arbeiten für den Abschluss des Empfangsgebührensystems durch die heutige Erhebungsstelle, eine andere externe Stelle und das BAKOM nach dem Zeitpunkt des Systemwechsels werden aus dem Ertrag der Empfangsgebühren finanziert. Wenn dieser Ertrag für die Abgeltung des Aufwands nicht ausreicht, wird hierfür der Ertrag der (neuen) Abgabe herangezogen.
Absatz 8: Soweit der Ertrag der Empfangsgebühren nicht für die Abgeltung nach Absatz 7 verwendet wird, fliesst er an die SRG. Dies ist konsequent, da dieser Ertrag auch an die SRG geflossen wäre, wenn er – wie vorgesehen – vor dem Systemwechsel angefallen wäre.
Art. 93 (Einführung der Unternehmensabgabe)
Gemäss Art. 109b Abs. 5 RTVG 2014 kann der Bundesrat für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Art. 70 Abs. 1 RTVG 2014 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. Gestützt darauf erfolgt im Einführungsjahr die Einstufung in eine Umsatzkategorie auf der Basis des Gesamtumsatzes der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer. Die Unternehmensabgabe kann somit fast allen abgabepflichtigen Unternehmen im Januar des Einführungsjahres in Rechnung gestellt werden. Dadurch verringert sich der Liquiditätsengpass bei der SRG, der mit dem Beginn des neuen Abgabesystems entsteht.
Sollte der Systemwechsel nicht in der ersten Hälfte eines Jahres erfolgen, sondern beispielsweise auf den 1. Juli eines Jahres, verfügt die ESTV zu jenem Zeitpunkt bereits über ausreichende Informationen zum Gesamtumsatz der Unternehmen aus dem Vorjahr, so dass keine abweichende Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss.
Art. 94-96 (Übergangsbestimmungen zu Privathaushalten ohne Empfangsmöglichkeit)
Art. 94 (Gesuch um Befreiung von der Abgabe)
Art. 109c RTVG 2014 sieht vor, dass sich Mitglieder eines Privathaushaltes, in denen keine zum Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen geeigneten Geräte vorhanden sind, noch während fünf Jahren ab der Einführung der Radio- und Fernsehabgabe von der Abgabepflicht befreien lassen können.
Die Erhebungsstelle versendet allen Haushalten, die nicht aus anderen Gründen von der Abgabe befreit sind (Bezug von Ergänzungsleistungen, diplomatischer Dienst), eine Abgaberechnung. Die Rechnung wird jeweils für die Dauer einer Abgabeperiode gestellt und enthält Informationen über die Möglichkeit zur Befreiung von der Abgabe (Opting out). Ein Gesuch um Befreiung kann gemäss Absatz 1 jederzeit nach Erhalt der Rechnung gestellt werden.