Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Der Aufwand der Programmveranstalter und der Fachinstitutionen wird gemäss Art. 21 Abs. 3 RTVG 2014 über die Radio- und Fernsehabgabe finanziert.

Art. 37 (Verbreitung von Programmen ausserhalb des Versorgungsgebiets)

Mit der RTVG-Teilrevision 2014 wurde Art. 38 Abs. 5 RTVG aufgehoben, wonach sich die Verbreitung von Programmen von Veranstaltern mit Abgabenanteil grundsätzlich auf das Versorgungsgebiet zu beschränken hatte. In Art. 37 RTVV wurden bisher Ausnahmen vorgesehen. Mit der Aufhebung der Verbreitungsbeschränkung im Gesetz können diese Ausnahmen gestrichen werden.

Art. 39 (Festlegung des Abgabenanteils)

Das Parlament hat anlässlich der RTVG-Teilrevision 2014 den Abgabenanteil für die privaten Veranstalter flexibilisiert. Bisher lag ihr Anteil fix bei 4 Prozent des Gesamtertrags, neu liegt er zwischen 4 und 6 Prozent. Eine Erhöhung des Abgabenanteils ist demnach möglich. Der bisherige Eigenfinanzierungsgrad in Art. 39 RTVV könnte aber bewirken, dass ein höherer Abgabenanteil gar nicht ganz ausgeschöpft werden kann. Daher wird der bisherige Eigenfinanzierungsgrad angepasst: Der jährliche Abgabenanteil eines komplementären nicht gewinnorientierten Radios beträgt neu höchstens 80 Prozent seiner Betriebskosten (bisher: 70 Prozent), derjenige eines kommerziellen Radios höchstens 70 Prozent (bisher: 50 Prozent). Der Eigenfinanzierungsgrad bei den regionalen Fernsehstationen bleibt gleich, d. h. der jährliche Abgabenanteil darf höchstens 70 Prozent der Betriebskosten ausmachen.

Mit der Erhöhung des Abgabenanteils wird der Eigenfinanzierungsgrad der kommerziellen Radio- und Fernsehveranstalter vereinheitlicht.

Beim Eigenfinanzierungsgrad handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Sowohl der Abgabenanteil wie der Eigenfinanzierungsgrad sind in den vom UVEK erteilten Konzessionen verankert. Die mögliche Senkung des Eigenfinanzierungsgrads in Kombination mit der Flexibilisierung des Abgabenanteils gibt dem UVEK mehr Spielraum, um die Finanzierbarkeit des Service public der privaten Radio- und Fernveranstalter sichern zu können. Dieser Spielraum ist nötig, damit die Veranstalter einen höheren Abgabenanteil tatsächlich ausschöpfen können.

Art. 40 (Verwaltung der Abgabenanteile durch den Bund)

Absatz 1 wird an das RTVG 2014 angeglichen.

Der bisherige Absatz 2, der die Verzinsung der Bilanzkonti des Bundes für die Gebührenanteile der Radio- und Fernsehveranstalter regelt, wird gestrichen. Hintergrund ist eine Neubeurteilung dieser und der weiteren Bilanzkonti für Erträge aus der Empfangsgebühr durch die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV). Die EFV kommt nun zum Schluss, dass es sich bei diesen Konti um Bundesmittel handelt, die als solche nicht verzinst werden. Die bisherige Verzinsung dieser Konti wird daher aufgegeben. Auch der bisherige Absatz 4 wird gestrichen. Die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle ist selbstverständlich und muss hier nicht explizit erwähnt werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Die Veröffentlichung wird allerdings auf sämtliche Konti, die aus der Abgabe gespeist werden, erweitert. Bisher war nur der Kontostand der Abgabenanteile für die privaten Veranstalter nach Art. 40 RTVG zu publizieren.

Art. 50 (Förderungswürdige Verbreitungstechnologien)

Zu Gunsten einer effektiveren Unterstützung neuer terrestrischer Verbreitungstechnologien wurde Art. 58 RTVG anlässlich der RTVG-Teilrevision 2014 in verschiedenen Punkten abgeändert. Insbesondere betroffen von der Änderung sind die anrechenbaren Kosten der Unterstützung (bisher: Investitionskos-