Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Art. 67i (Berichterstattung durch die ESTV)
Die ESTV veröffentlicht jeweils bis Ende April des Folgejahres Angaben zur Unternehmensabgabe. Mit diesen Informationen stellt die ESTV gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz her über ihre Tätigkeit und die bei ihr angefallenen Kosten, die aus dem Ertrag der Abgabe beglichen werden.
Art. 67j (Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe)
Da die Haushalt- und die Unternehmensabgabe von zwei verschiedenen Stellen erhoben werden, veröffentlicht das BAKOM aus Transparenzgründen einige Kennzahlen zur Abgabe in konsolidierter Form. Veröffentlicht werden die konsolidierten Gesamteinnahmen und Erhebungskosten sowie die Verwendung des Ertrags für die Verwendungszwecke nach Art. 68a RTVG 2014 (SRG, private Veranstalter, Untertitelung, Technologieförderung, etc.).
Schlussbestimmungen
Art. 80a (Vollzug)
In Absatz 2 und 3 wird die Kompetenz, internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abzuschliessen und den Bund in internationalen Gremien zu vertreten, an das BAKOM delegiert. Bisher lag diese Kompetenz beim UVEK.
Art. 82 (Übergangsbestimmung zur Fälligkeit von Jahresrechnungen)
Der bisherige Artikel 82 kann gestrichen werden, weil er sich einzig auf einen Sachverhalt im Jahr 2011 bezog.
Art. 82 - 85 (Übergangsbestimmungen zur Verwendung des Überschusses nach Art. 109a RTVG)
Gemäss Art. 109a RTVG wird ein Teil des Gebührenüberschusses für die Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung zur Verfügung stehen. In Art. 82 bis 85 werden die Einzelheiten geregelt. Keine Ausführungsbestimmungen notwendig sind für die Verwendung für Informationsmassnahmen. Eine allfällige Zusammenarbeit mit Dritten unterliegt dem Beschaffungsrecht.
Art. 82 (Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen)
In Art. 82 legt der Bundesrat den Umfang des zu verwendenden Betrages fest (gemäss Art. 109a RTVG 2014). Der Überschuss aus den Gebührenanteilen beträgt aktuell 70 Mio. Franken. Er setzt sich aus dem Überschuss Gebührenanteil Radio (16 Mio. Franken) und dem Überschuss Gebührenanteil TV (54 Mio. Franken) zusammen.
Für die Verwendungszwecke stehen gemäss Art. 109a RTVG 2014 45 Mio. Franken zur Verfügung. Diese Summe wird zu einem Viertel für die Aus- und Weiterbildung, zu drei Vierteln für die Förderung neuer Technologien und digitale Fernsehproduktionsverfahren verwendet. Maximal 10 Prozent stehen für die Information der Öffentlichkeit zur Verfügung. Der restliche Überschuss aus den Gebührenanteilen – also rund 25 Mio. Franken – wird als Liquiditätsreserve zurückbehalten.
Damit stehen für die Information der Öffentlichkeit maximal 4.5 Mio. Franken zur Verfügung, um den Übergang der Radioverbreitung vom analogen UKW auf das digitale DAB+ kommunikativ begleiten zu können. Damit soll erreicht werden, dass die Umstellung rasch voranschreitet, die Simulcastphase (d.h. Verbreitung über beide Vektoren) möglichst kurz ist und die Technologieförderung nach Art. 58 und 109a RTVG 2014 reduziert werden kann.