Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Gemäss Absatz 2 kann jedes auf der Rechnung angeschriebene Mitglied eines Haushalts das Gesuch stellen. Die Erhebungsstelle stellt ein Gesuchsformular zur Verfügung, dessen Inhalt vom
BAKOM vorgegeben wird (Absatz 3). Mit dem Formular erklärt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin, im Haushalt befinde sich kein zum Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät. Es enthält zudem eine nicht abschliessende Auflistung möglicher Empfangsgeräte sowie Empfangsmöglichkeiten. Ob die Angaben auf dem Gesuch mit der Realität übereinstimmen, überprüft die Erhebungsstelle bei der Behandlung des Gesuchs nicht.
Absatz 4: Ab wann die Mitglieder eines Haushaltes von der Abgabe befreit werden, hängt davon ab, wann das Gesuch eingereicht wird. Wird das Gesuch innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung bzw. der ersten Dreimonatsrechnung einer Abgabeperiode gestellt, wirkt die Abgabebefreiung im Falle der Gutheissung für die ganze Abgabeperiode ab deren Beginn, d. h. für zwölf Monate. Die Rechnung wird annulliert. Wird das Gesuch später gestellt – später als 30 Tage ab Rechnungsdatum der Jahresrechnung oder der ersten Dreimonatsrechnung –, werden die Mitglieder des Haushaltes im Falle der Gutheissung ab dem Folgemonat von der Abgabe befreit, und zwar für den Rest der Abgabeperiode. Nach Ablauf dieser Abgabeperiode erhalten die Mitglieder des Haushalts wieder eine Rechnung von der Erhebungsstelle und damit erneut Gelegenheit zur Einreichung eines Gesuches um Befreiung von der Abgabe. Eine allfällig zu viel bezahlte Abgabe wird zurückerstattet.
Der positive Entscheid über die Abgabebefreiung wird allen volljährigen Mitgliedern des Haushalts schriftlich mitgeteilt. Ein negativer Entscheid wird mit einer Verfügung eröffnet, welcher beim BAKOM angefochten werden kann (Art. 99 Abs. 2 RTVG 2014).
Die Behandlung des Gesuchs löst keine Bearbeitungsgebühr aus (Absatz 5).
Absatz 6: In Haushalten, die von der Abgabe befreit wurden, führt das BAKOM Kontrollen durch (Art. 109c Abs. 3 RTVG 2014). Die Erhebungsstelle wird daher verpflichtet, das BAKOM periodisch zu informieren, welche Haushalte befreit wurden.
Art. 95 (Zum Empfang geeignete Geräte)
Anknüpfungspunkt für die Abgabebefreiung ist das für den Programmempfang geeignete Empfangsgerät. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät noch andere Funktionen als den Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen erfüllen kann (multifunktionales Gerät) und ob es tatsächlich für den Radio- oder Fernsehkonsum genutzt wird. Steht in einem Haushalt kein derartiges Gerät zur Verfügung, ist die Voraussetzung für die Befreiung aller Haushaltsmitglieder von der Abgabe gegeben.
Diese Formulierung ist praktisch identisch mit jener in der bisherigen RTVV. Damit kann auch an die bisherige Gerichtspraxis angeknüpft werden. Voraussetzung für die Abgabepflicht ist demnach die Verfügbarkeit eines zum Empfang geeigneten Gerätes, mit dem ein Empfang von Programmen technisch möglich ist.
Voraussetzung für eine Befreiung von der Abgabe ist, dass kein Mitglied eines Haushalts über eines der folgenden Geräte verfügt (Aufzählung nicht abschliessend): Klassisches Radio- oder Fernsehgerät (analog oder digital; Empfang über Leitungsnetz oder drahtlos-terrestrisch), Autoradio, Hybrid-Fernsehgerät, Internet-Radiogerät, Computer, Smartphone, anderes internetfähiges Mobiltelefon, Mobiltelefon mit Radioempfangsteil, Tablet-Computer mit Anbindung an ein Netz, das den Empfang von Medieninhalten erlaubt. Wie die Aufzählung bereits andeutet, gehört zum Begriff „geeignetes Empfangsgerät“ neben dem Endgerät selbst auch die geeignete fernmeldetechnische Einrichtung, mit der die Programmsignale zum Endgerät geführt werden (terrestrischer Empfang über Antenne, Kabelnetz-Empfang über Koaxialkabel, Internetanschluss mit IPTV [Dienste mit zugesicherter Qualität], WebTV, Satelliten-Empfang, u.a.).