Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Art. 67f (Rechnungsstellung)
Absätze 1 und 2: Sobald die Einstufung eines Unternehmens in eine Tarifkategorie aufgrund von dessen MWST-Deklaration oder infolge einer Ermessenseinschätzung des abgaberelevanten Umsatzes möglich ist, stellt die ESTV dem abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabe im Rahmen des nächstfolgenden Rechnungslaufes vollumfänglich in Rechnung. Damit können die Unternehmen die Abgabe mit kleinstmöglichem administrativem Aufwand entrichten. Rechnungen werden monatlich versandt, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres.
Absatz 3: Die Rechnungsstellung der Abgabe erfolgt in der Regel, bevor das Unternehmen allfällige Mängel in seinen Mehrwertsteuerabrechnungen korrigieren muss (Art. 72 MWSTG). Ausserdem können sich im Rahmen einer Steuerkontrolle der ESTV nach Artikel 78 MWSTG Änderungen betreffend des abgaberelevanten Umsatzes ergeben. Es ist deshalb möglich, dass die Einteilung in die Tarifkategorie in Einzelfällen nachträglich geändert werden muss. Die ESTV stellt in diesen Fällen eine weitere, entsprechend korrigierte Rechnung aus (Gutschrift oder Ergänzungsrechnung).
Art. 67g (Überweisung der Abgabe)
Absatz 1: Um die Zahlungsströme möglichst einfach zu halten, fliesst der Ertrag aus der Unternehmensabgabe von der ESTV direkt an die SRG und nicht zuerst an das BAKOM. Die übrigen Verwendungszwecke der Radio- und Fernsehabgabe nach Artikel 68a Absatz 1 RTVG 2014 – ausser die Entschädigung der ESTV – werden aus dem Ertrag der Haushaltabgabe finanziert.
Absatz 2: Die Rechnungslegung des Bundes erfolgt nach dem Forderungsprinzip und nicht nach dem Kassaprinzip. Um zu verhindern, dass die ESTV das Inkassorisiko trägt und zur Kreditgeberin der SRG wird, überweist die ESTV bloss den Nettoertrag. Von der Summe aller während eines Jahres fakturierten Abgaben und Verzugszinsen abgezogen werden somit die Kosten der ESTV für die Erhebung der Abgabe (Bst. d) und die nicht einbringbaren Forderungen (Debitorenverluste; Bst. c). Als Abzug bzw. als Zuschlag berücksichtigt wird zudem die Veränderung der sistierten Forderungen im Rechnungsjahr (Bst. b). Der Einzug von Forderungen kann insbesondere dann sistiert werden, wenn die Einstufung in eine Tarifkategorie bestritten wird. Wenn der Anlass für die Sistierung dahinfällt und die Forderung weiterhin besteht, wird die Sistierung aufgehoben und die Forderung eingezogen. Neben dem Debitorenkonto mit den Nominalforderungen wird zudem entsprechend dem Verlustrisiko ein Wertberichtigungskonto geführt (Delkredere). Diese Wertberichtigungen werden bei der Ermittlung des Nettoertrags ebenfalls berücksichtigt (Bst. a).
Absatz 3: Die Rechnungen werden gemäss Art. 67f Abs. 1 monatlich versandt, erstmals im Februar und letztmals im Oktober eines Jahres. Die Unternehmensabgabe wird 60 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig (Art. 70b Abs. 1 RTVG 2014). Nach 80 Tagen ist der Rechnungsbetrag deshalb in aller Regel bei der ESTV eingegangen und kann an die SRG überwiesen werden, wobei auf den Nettoertrag abgestellt wird. Die ESTV richtet der SRG somit 9 Teilzahlungen aus, erstmals im April und letztmals im Dezember. Im Januar des Folgejahres erfolgt gestützt auf die im Rechnungsjahr erzielten Erträge die Restzahlung. Liegt der Nettoertrag des Rechnungsjahres unter dem Total der Teilzahlungen, stellt die ESTV der SRG entsprechend Rechnung.
Art. 67h (Verzugszins)
Wie bei der Mehrwertsteuer werden aus verwaltungsökonomischen Gründen Verzugszinsen erst ab einem Betrag von 100 Franken bezogen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, SR 641.207.1).