Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Die RTVG-Teilrevision 2014 beinhaltet aber zahlreiche weitere Themen, zu denen es Ausführungsbestimmungen zu erlassen gilt, insbesondere:
Untertitelung der Hauptinformationssendungen der Regionalfernsehen (Art. 8);
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des übrigen publizistischen Angebots der SRG (Art. 28);
Umsetzung eines Rundfunkarchivs (Art. 33 f.);
Anpassung des Eigenfinanzierungsgrades der privaten Radio- und Fernsehveranstalter mit einem Abgabenanteil (Art. 39);
Förderung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 50 f.).
Die Ausführungsbestimmungen zur Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen sind ebenfalls in den Übergangsbestimmungen geregelt, da es sich lediglich um eine vorübergehende Subvention handelt. Sobald der Überschuss abgebaut ist, sind diese Regelungen hinfällig. Die Regelungen betreffen:
die Festlegung der Anteile aus dem Überschuss für die verschiedenen Verwendungszwecke (Art. 82);
die Verwendung für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden von Veranstaltern mit einem Abgabenanteil (Art. 83);
die Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien zu Gunsten von Veranstaltern mit einem Abgabenanteil (Art. 84);
die Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren (Art. 85);
Erst in einer späteren RTVV-Teilrevision definitiv festgelegt werden:
der Zeitpunkt des Systemwechsels;
die Tarife der Haushalt- und Unternehmensabgabe sowie der Umsatz-Freibetrag bei der Unternehmensabgabe (Art. 57 und 67b).
In den nachfolgenden Erläuterungen werden die RTVG-Artikel aus der RTVG-Teilrevision 2014 mit „RTVG 2014“ bezeichnet.
Einige Revisionspunkte der RTVG-Teilrevision 2014 bedürfen keiner Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Staatsunabhängigkeit (Art. 3a), die Auskunftspflicht (Art. 17), die Flexibilisierung des Abgabenanteils der privaten Veranstalter (Art. 40), die Aufhebung einer Konzessionsvoraussetzung (Art. 44), die Kompetenzen im Bereich der Frequenzen (Art. 54) ) sowie die Verwendung des Überschusses aus der Empfangsgebühr für die Information der Öffentlichkeit über neue Verbreitungstechnologien (Art. 109a Abs. 2).
2 Die einzelnen Bestimmungen
Art. 8 (Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter)
Die regionalen Fernsehveranstalter mit einer Konzession sind neu verpflichtet, ihre Hauptinformationssendung zu untertiteln (Art. 7 Abs. 4 RTVG 2014).
Absatz 3: Die Untertitelungspflicht gilt ab der ersten Wiederholung der Sendung. Die Untertitelung bereits ab der Erstausstrahlung wäre sehr viel aufwendiger und personalintensiver. Die Veranstalter, die gemäss Anhang 2 der RTVV einen zweisprachigen Informationsauftrag haben (konkret: Region Wallis und Region Biel/Bienne), werden verpflichtet, die Hauptinformationssendung in jeder der beiden Sprachen zu untertiteln.
Absatz 4: Finanziert wird die Untertitelung über die Abgabe für Radio und Fernsehen. Das BAKOM legt den Höchstbetrag für jeden Veranstalter jeweils im Voraus fest. Im laufenden Jahr werden – wie