Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Ordipro erfolgt monatlich zum selben Zeitpunkt wie die Daten aus den Einwohnerregistern und wie diese über die Informatikplattform Sedex; das BAKOM wird auch hier die anwendbaren Standards für die Datenlieferungen und für die Bereinigung fehlerhafter Daten bezeichnen (Absatz 2, vgl. Art. 67). Durch eine Ergänzung der Ordipro-Verordnung erhält die Erhebungsstelle die Berechtigung für die Nutzung dieser Daten (SR 235.21; vgl. Ziffer II zu dieser Verordnungsrevision).
Art. 67b – 67i: Bestimmungen zur Unternehmensabgabe
Art. 67b (Höhe der Abgabe)
Die Höhe der Unternehmensabgabe, die Tarifkategorien nach Umsatz und den Mindestumsatz für die Abgabepflicht wird der Bundesrat kurz vor dem Systemwechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen. Damit ist gewährleistet, dass die Berechnung der Abgabe auf aktuellen Daten – z. B. hinsichtlich mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmen und Umsätze – basiert.
67c (Unternehmensabgabegruppen)
Absatz 1: Der Abgabepflicht unterliegen Unternehmen, die bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Art. 70 Abs. 2 RTVG 2014). Dies können eigenständige Einheiten oder MWST-Gruppen nach Art. 13 MWSTG sein. Den MWST-Gruppen gleichgestellt werden Zusammenschlüsse von Unternehmen, die die Voraussetzungen nach Art. 13 MWSTG erfüllen, ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Absatz 1 gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG 2014).
Absatz 2: Bei der Unternehmensabgabegruppe nach Absatz 1 werden die in den Mehrwertsteuerabrechnungen des Vorjahres zu deklarierenden Umsätze der Mitglieder zusammengezählt. Diese
Summe ist massgebend für die Einteilung in die Tarifkategorie nach Art. 70 Abs. 5 RTVG 2014 – und damit für die Höhe der Abgabe.
Wird anlässlich der Finalisierung der deklarierte Umsatz korrigiert (Art. 72 MWSTG), prüft die ESTV, ob die Einstufung in die Tarifkategorie noch zutrifft und stellt allfällige zusätzlich geschuldete Abgaben in Rechnung oder erlässt gegebenenfalls eine Gutschrift. Unterlässt ein Gruppenmitglied die Deklaration, ermittelt die ESTV den zu deklarierenden Umsatz nach Ermessen (Art. 70a Abs. 3 RTVG 2014). Wie diese Umsätze mehrwertsteuerlich zu behandeln sind, ist – wie für die Unternehmensabgabe generell – unerheblich (Art. 70a Abs. 3 RTVG 2014). Für die Abrechnung als Unternehmensabgabegruppe sind keine Daten notwendig, die die Mitglieder nicht ohnehin im Rahmen der Mehrwertsteuerabrechnungen deklarieren müssen. Die Mehrwertsteuerabrechnungen der Gruppenmitglieder müssen also nicht konsolidiert werden, wie dies bei den MWST-Gruppen nach Artikel 13 MWSTG der Fall ist. Im massgebenden Umsatz enthalten sind somit auch die Umsätze aus den Leistungen an andere Mitglieder der Unternehmensabgabegruppe. Darin unterscheidet sich die Unternehmensabgabegruppe nach Absatz 1 von der MWST-Gruppe nach Artikel 13 MWSTG.
Absatz 3: Die Unternehmensabgabegruppe ist an Stelle ihrer Mitglieder abgabepflichtig. Jedes Mitglied haftet solidarisch für die ganzen von der Unternehmensabgabegruppe geschuldeten Abgaben, die während seiner Zugehörigkeit entstanden sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 MWSTV).