Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Absatz 4: Wie bereits in der Botschaft (BBl 2013 4975 5018) erwähnt, ist der Dynamik des Internet beim Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Rechnung zu tragen. Dieser Pflicht unterliegt nicht jede Aktualisierung, denn dies würde den Rahmen des Zumutbaren sprengen. Es gilt, die verschiedenen Interessen – Nachvollziehbarkeit von Versionen, Aufwand für die Aufzeichnung und Aufbewahrung – abzuwägen. Beiträge im Internet werden erfahrungsgemäss in den ersten Stunden häufig aktualisiert und stabilisieren sich spätestens nach einem Tag. Eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht jeder Version wäre unverhältnismässig, daher wird sie auf Beiträge beschränkt, die unverändert mindestens 24 Stunden publiziert waren. Versionen, die weniger als 24 Stunden aufgeschaltet waren, können zwar bei der Ombudsstelle beanstandet werden; die beanstandende Person muss aber die Beanstandung dokumentieren können, so dass die Nachvollziehbarkeit trotzdem erfüllt ist.

Art. 33 (Archive der SRG)

Die Archive der schweizerischen Radio- und Fernsehveranstalter sind wichtige Stützpfeiler des audiovisuellen Erbes der Schweiz (vgl. Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016-2020 vom 28. November 2014 [Kulturbotschaft], BBl 2015 497, 571). Die SRG als grösste Produzentin von audiovisuellen Dokumenten in der Schweiz archiviert ihre relevanten Sendungen bereits heute systematisch.

Absatz 1 verpflichtet die SRG, ihre Eigenproduktionen dauerhaft zu erhalten, soweit diese als Teil des audiovisuellen Erbes der Schweiz einzustufen sind.

Absatz 2: Die dauerhaft archivierten Eigenproduktionen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Form,

zum Beispiel über ein Online-Portal, zur privaten oder wissenschaftlichen Nutzung zugänglich zu machen. Die Verwertungsrechte verbleiben bei der SRG.

Die Entschädigung ist bereits in Art. 10 Abs. 2 der SRG-Konzession geregelt. Für den Zugang zum Archiv können somit für die nicht kommerzielle Nutzung kostendeckende Beiträge verlangt werden.

Absatz 3: Die SRG arbeitet mit Fachinstitutionen im Bereich des audiovisuellen Erbes zusammen,

z. B. mit dem Netzwerk Memoriav (vgl. auch Art. 20 der SRG-Konzession), insbesondere was die Festlegung von Standards für die Archivierung betrifft.

Absatz 4: Die Erhaltung von Programmen wird mit der Radio- und Fernsehabgabe finanziert (Art. 21 Abs. 3 RTVG 2014). Die SRG finanziert die Archivierung bereits über die Empfangsgebühr. Neu entsteht ihr ein Aufwand für die Zugänglichmachung. Dieser Aufwand wird bei der Erhebung des Bedarfs gemäss Art. 68a Abs. 1 Bst. a RTVG 2014 berücksichtigt.

Art. 33a (Archive von anderen schweizerischen Programmveranstaltern)

Art. 33a regelt die dauerhafte Erhaltung von Programmen anderer schweizerischer Programmveranstalter. Auf eine umfassende Verpflichtung zur dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung der Archive dieser Veranstalter wird verzichtet.

Hingegen unterstützt das BAKOM künftig Projekte im Bereich der dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung der Sendungen von privaten Programmveranstaltern, wobei der Kreis der möglichen Destinatäre hier offen zu halten ist und alle – die konzessionierten und meldepflichtigen – privaten Veranstalter umfasst (Abs. 1). Solche erhaltenen Sendungen sind öffentlich zugänglich zu machen, z.B. bei einer spezialisierten Fachinstitution (Abs. 2). Das BAKOM kann insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Standards, der Priorisierung und Valorisierung sowie bei der dauerhaften Erhaltung und Zugänglichmachung spezialisierte Fachinstitutionen wie das Netzwerk Memoriav und die Fonoteca Nazionale beiziehen.