Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1: Wie bei der Technologieförderung nach Art. 51 werden auch mit dem Überschuss die Verbreitungskosten finanziert, und zwar ebenfalls im Umfang von bis zu 80 Prozent. Diese Verbreitungskosten enthalten insbesondere die Amortisation der Investitionen des Netzbetreibers, Kosten für Netzunterhalt, Technik, IT, Verwaltung und Planung sowie Kommunikations- und Marketingmassnahmen. Zusätzlich werden Investitionen der Veranstalter in ihren Studios finanziert, sofern diese Einrichtungen für die Aufbereitung für neue Technologien (aktuell: DAB+) notwendig sind.

Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf der Radios wegen des Digitalisierungsprozesses vom analogen UKW zum digitalen DAB+ grösser ist als derjenige der Fernsehstationen nach Art. 85. Während einigen Jahren werden die Radioveranstalter ihr Sendesignal auf zwei Verbreitungstechnologien verbreiten müssen (Simulcast), was mit grossen Kosten verbunden ist. In der Folge ist davon auszugehen, dass von den zur Verfügung stehenden 30 Mio. Franken bis zu zwei Drittel der Mittel für die Radios verwendet werden.

Bei dieser Subvention handelt es sich um eine vorübergehende Unterstützung. Sie soll den Digitalisierungsprozess beschleunigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Art. 50 f.

Anhand von Schätzungen ist davon auszugehen, dass die 12 kommerziellen und 9 komplementären nicht gewinnorientierten Radios in den kommenden Jahren jährliche DAB+-Verbreitungskosten in der Höhe von rund 3 Mio. Franken haben (Basis: Aktuelle Preise auf den Plattformen für eine sprachregionale Verbreitung [kommerzielle Radios in der Romandie und im Tessin], eine regionale Verbreitung [kommerzielle Radios in der Deutschschweiz] bzw. für eine Verbreitung in den Agglomerationen [komplementäre Radios Romandie und Deutschschweiz]). Werden 80 Prozent der Verbreitungskosten finanziert, ergibt dies eine Förderleistung in der Höhe von gegen 2.4 Mio. Franken pro Jahr. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Mitteln – rund 30 Mio. Franken für die Digitalisierung von Radio und Fernsehen -, kann die Unterstützung in diesem Ausmass für mehrere Jahre gewährleistet werden. Die Zusatzkosten der Radios mit einem Abgabenanteil für die Digitalisierung sind damit abgefedert.

Absatz 2: Wie heute bezeichnet das UVEK die anrechenbaren Aufwendungen (vgl. den bisherigen Art. 50 Abs. 2 RTVV i.V.m. Art. 12 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 2007, SR 784.401.11).

Der Verweis in Absatz 3 bedeutet insbesondere, dass die Förderleistungen auf Gesuch hin erteilt werden, dass eine lineare Kürzung vorgenommen wird, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen und dass das Subventionsgesetz anwendbar ist.

Art. 85 (Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren)

Die Digitalisierung ist auch für die regionalen Fernsehstationen eine grosse Herausforderung, sei dies die Nachfrage nach HD bzw. noch bessere Auflösungen, die Umstellung auf HbbTV, etc.

Wie bei der Digitalisierung der Radios wird auch hier der Beitrag höchstens 80 Prozent der Aufwendungen betragen (Abs. 1).

Absatz 2: Das UVEK wird die förderungswürdigen Produktionsverfahren in der UVEK-Verordnung präzisieren. Denkbar sind beispielsweise die Vollendung des HD-Zyklus bzw. von Nachfolgestandards von HD, die Integration von HbbTV, Untertitelungsinvestitionen oder Neu- bzw. Ersatzinvestitionen, die den digitalen Workflow ermöglichen und optimieren.

Davon ausgehend, dass ein Regional-Fernsehveranstalter im Durchschnitt 250'000 Franken pro Jahr für Investitionen im technischen Produktionsbereich ausgibt, ergibt das für alle 13 Veranstalter jährlich maximal Investitionen in der Höhe von 3.25 Mio. Franken. Damit könnten maximal 2.6 Mio. Franken an Förderleistungen ausgerichtet werden. Ausgehend von den zur Verfügung stehenden Mitteln – rund 30 Mio. Franken für die Digitalisierung von Radio und Fernsehen -, kann die Unterstützung in diesem Ausmass für mehrere Jahre gewährleistet werden.