Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Absatz 4: Mit dem Verweis auf das Mehrwertsteuerrecht (Art. 13 MWSTG, Art. 15 - 20 Abs. 1 und 2 MWSTV) sind etwa die Voraussetzungen der Gruppenbildung (einheitliche Leitung, Gesuch), die zeitliche Wirkung und die Einzelheiten zur Gruppenvertretung anwendbar.
Die Bildung einer Unternehmensabgabegruppe nach Absatz 1 bzw. der Eintritt weiterer Mitglieder erfolgt auf Gesuch und jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres. Die Auflösung einer Gruppe bzw. der Austritt von Mitgliedern erfolgt auf das Ende eines Kalenderjahres; hierfür reicht eine Meldung.
Das schriftliche Gesuch bzw. die entsprechende Meldung ist bis spätestens Mitte Januar des entsprechenden Kalenderjahres an die ESTV zu richten. Massgebend ist dabei der Sendezeitpunkt der Mitteilung. Wird diese Frist verpasst, so entfaltet die Änderung ihre Wirkung erst auf den Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres. Es handelt sich hier um eine Verwirkungsfrist.
Beispiel: Teilt die aus den Unternehmen A, B und C bestehende Unternehmensabgabegruppe am 2. März 2021 mit, dass Unternehmen C auf den 1. Januar 2021 ausgeschieden und D neu Gruppenmitglied ist, erfolgt die Tarifeinstufung der Unternehmensabgabegruppe für das Jahr 2021 unverändert auf Basis der von den Unternehmen A, B und C im Jahr 2020 zu deklarierenden Umsätze. Das Unternehmen D erhält im Jahr 2021 eine eigene Rechnung für die Unternehmensabgabe, sofern es im Jahr 2020 den Mindestumsatz für die Abgabe erreicht hatte.
Stellt die ESTV allerdings fest, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmensabgabegruppe ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, nimmt sie die Änderungen von Amtes wegen vor.
Absatz 5: Für die Einteilung in die Tarifkategorie ist das Total der Umsätze massgebend, die von den einzelnen Mitgliedern der Unternehmensabgabegruppe zu deklarieren sind. Da Art. 74 Abs. 1
MWSTG für die ESTV eine Geheimhaltungspflicht vorsieht, müssen die Mitglieder der Unternehmensabgabegruppe die ESTV grundsätzlich von der Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Vertretung der Gruppe entbinden. Das Steuergeheimnis darf jedoch nur in Bezug auf die Informationen aufgehoben werden, die für die Erhebung und den Bezug der Abgabe dienlich sind. Dies wäre für die deklarierten und geschätzten Umsätze der einzelnen Mitglieder der Fall, nicht jedoch beispielsweise für die deklarierten Vorsteuern.
Art. 67d (Zusammenschlüsse autonomer Dienststellen von Gemeinwesen)
Absatz 1: Ebenfalls für die Unternehmensabgabe zusammenschliessen können sich die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach Art. 12 Abs. 1 MWSTG (ohne die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts). Voraussetzung ist, dass die Dienststellen dem gleichen Gemeinwesen angehören und sie der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, so dass die ESTV ohne weitere Datenerhebung über die notwendigen Informationen verfügt. Was die Bildung, Auflösung und Mutation, die Bestimmung des relevanten Umsatzes, die Vertretung sowie die Aufhebung des Steuergeheimnisses betrifft, gelten die Bestimmungen zu den Unternehmensabgabegruppen sinngemäss (vgl. Art. 67c Abs. 2, 4 und 5).
Absatz 2: Beim Zusammenschluss von Dienststellen ohne Rechtspersönlichkeit werden die „Zusammenschlüsse“ zwar als „Abgabesubjekte“ behandelt, abgabepflichtig sind jedoch die tragenden Gemeinwesen. Deshalb entfällt für diese Zusammenschlüsse eine solidarische Haftung der Mitglieder.
67e (Befreiung von der Abgabepflicht)
Die Tarifkategorien und den Tarif wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt festlegen (vgl. Art. 67b). Voraussichtlich werden Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 500‘000 und 999‘999 Franken in die tiefste Tarifkategorie fallen und eine Abgabe von 400 Franken zahlen müssen (vgl. Botschaft RTVG 2014, S. 4989). Unternehmen, die in diese Tarifkategorie fallen, werden auf Gesuch hin von der Abgabe befreit, wenn sie nachweisen, dass die Abgabe mehr als 10 Prozent ihres Gewinnes betragen würde. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Verlust im relevanten Bemessungszeitraum. Massgebend ist das im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossene Geschäftsjahr.