Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 96 (Meldung einer Empfangsmöglichkeit)

Absatz 1: Ändert sich die Situation in einem Haushalt vor Ablauf einer Abgabeperiode, für die die Mitglieder des Haushalts befreit wurden, ist dies der Erhebungsstelle umgehend schriftlich mitzuteilen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 1 entspricht dem bisherigen Recht (Art. 41 Abs. 2 RTVV 1997; BBl 2003 1725).

Gemäss Absatz 2 ist jedes volljährige Mitglied des Haushaltes zur Meldung verpflichtet, unabhängig davon, welche Person(en) das Gesuch um Befreiung von der Abgabe eingereicht hatte(n).

Die Abgabepflicht entsteht ab dem Monat, der auf den Betrieb eines Empfangsgerätes folgt. Für die Erhebung der Abgabe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 RTVV wird eine Teilrechnung erstellt (Abs. 3).

Die Erhebungsstelle informiert das BAKOM über die neu zur Abgabe verpflichteten Haushalte. Im Pflichtenheft wird bestimmt, in welcher Regelmässigkeit die Meldung zu erfolgen hat. Um zu verhindern, dass das BAKOM ohne Grund Kontrollen im Sinne von Art. 109c Abs. 3 RTVG 2014 durchführt, werden die Meldungen in kurzen Abständen erfolgen müssen.

Art. 97

Der bisherige Art. 83 wird neu zum Art. 97.

Änderung der Ordipro-Verordnung

Damit die Erhebungsstelle nach Art. 67a regelmässig Daten aus dem Informationssystem Ordipro des EDA beziehen kann, muss sie in Artikel 7 der Ordipro-Verordnung ausdrücklich als hierzu berechtigte Institution erwähnt werden.