Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Nicht in dieser Schätzung inbegriffen sind die Veranstalter mit einem Abgabenanteil. Diese werden bis auf weiteres mit den eigens für diese Veranstalter reservierten Mitteln unterstützt (Art. 109a RTVG 2014 i.V.m. Art. 84, s.u.).

Reichen die jährlich verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, so werden gemäss Absatz 4 alle Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Art. 51 Abs. 2 RTVV.

Absatz 5 ist deklaratorischer Natur und entspricht dem bisherigen Art. 51 Abs. 5 RTVV.

Abgabe für Radio und Fernsehen

Art. 57 – 67a: Bestimmungen zur Haushaltabgabe

Art. 57 (Höhe der Abgabe)

Der Bundesrat wird die monatlich zu entrichtende Abgabe für Privat- bzw. Kollektivhaushalte erst kurz vor dem Wechsel von der Empfangsgebühr zur Radio- und Fernsehabgabe festlegen. Damit ist gewährleistet, dass die Berechnung der Abgabe auf aktuellen Daten – z. B. hinsichtlich der Haushaltsentwicklung – basiert.

Art. 58 (Erhebung der Abgabe)

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Art. 60a RTVV. Die Abgabe wird jeweils für ein Jahr erhoben (Abgabeperiode). Die Abgabeperiode wird wie heute gestaffelt festgelegt. Damit sind ein kontinuierlicher Geldfluss für die SRG sowie eine gleichmässige Arbeitsbelastung bei der Erhebungsstelle gewährleistet. Die (abgabepflichtigen) Haushalte werden weiterhin in zwölf nach Monaten gestaffelte Gruppen eingeteilt.

Absatz 2: Die Rechnungstellung der Abgabe erfolgt grundsätzlich jährlich, wie bereits die Empfangsgebühr (Jahresrechnung). Weiterhin gibt es für die Haushalte die Möglichkeit, eine Dreimonatsrechnung zu verlangen. Bisher nannte man diese „Quartalsrechnung“. In der Regel wird ein Kalenderjahr in vier Quartale aufgeteilt. Die Abgabeperiode umfasst 12 Monate, die nicht einem Kalenderjahr entsprechen müssen. Aus diesem Grund verwendet man neu den Begriff „Dreimonatsrechnung“. Wer eine Dreimonatsrechnung verlangt, muss dies weiterhin der Erhebungsstelle melden und die entstehenden Mehrkosten übernehmen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a).

Gemäss Absatz 3 werden die Rechnungen (Jahresrechnung, Dreimonatsrechnung) im ersten Monat der Rechnungsperiode zugestellt.

Absatz 4: Die Rechnungsstellung für einen Privathaushalt erfolgt an die volljährigen Mitglieder eines Haushaltes. Die Erhebungsstelle stützt sich dabei auf die Daten aus den Einwohnerregistern, wie sie von den Kantonen und Gemeinden zu Beginn des ersten Monats der Abgabeperiode gemeldet werden. Für eine korrekte Rechnungsstellung ist die ständige Aktualisierung der Einwohnerregister zentral (Haushaltauflösung, Wegzug, Todesfall, etc.).

Art. 59 (Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung)

Die Zahlungsfrist für eine Jahresrechnung beträgt 60 Tage, jene für eine Dreimonatsrechnung 30 Tage (Absatz 1). Bisher waren die Zahlungsfristen in Art. 61 Abs. 1 geregelt.

Absatz 2 und 3 entsprechen den bisherigen Verordnungsregelungen in Art. 61 Abs. 2 und Abs. 3. Die Verjährungsfrist für die Abgabe beträgt fünf Jahre (vgl. auch Art. 128 OR).