Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Art. 67 (Bezug der Daten zu Haushalten)

Nach Art. 69g Abs. 6 RTVG 2014 bestimmt der Bundesrat, welche Daten die Kantone und Gemeinden aus ihren Einwohnerregistern der Erhebungsstelle über die Informatikplattform Sedex liefern müssen, sodann in welcher Aufbereitung und in welcher Häufigkeit.

In Absatz 1 sind mit Bezug auf Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) die Daten festgelegt, welche die Kantone und Gemeinden liefern müssen. Art. 6 RHG umfasst jene Identifikatoren und Merkmale, die mindestens in jedem Einwohnerregister enthalten sein müssen. Damit müssen Kantone und Gemeinden keine zusätzlichen Daten zum Zweck der Haushaltabgabe erheben. Bei den Daten, die der Erhebungsstelle geliefert werden müssen, handelt es sich um diejenigen Daten, welche die Erhebungsstelle benötigt, damit sie ihre Inkassotätigkeit wahrnehmen kann (u. a. Name, Wohnadresse, Versichertennummer nach Art. 50c AHVG, Gebäude- und Wohnungsidentifikator, Zuzugsdatum und Wegzugsdatum). Das BAKOM wird die spezifisch von der Erhebungsstelle benötigten Datenmerkmale gemäss dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamts für Statistik (BFS) festlegen und den von Kantonen und Gemeinden anwendbaren Standard für die Datenübermittlung über Sedex bezeichnen. Der neue Standard wird auf dem bestehenden Standard für die regelmässigen Statistikdatenlieferungen der Gemeinden und Kantone an das BFS beruhen, so dass deren Aufwand für die Implementierung begrenzt sein wird. Falls einzelne Datenlieferungen unvollständig sind oder fehlerhafte oder inkonsistente Daten enthalten, wird die Erhebungsstelle den Mangel mit dem betreffenden Kanton bzw. der betreffenden Gemeinde bereinigen. Dieser Prozess soll ebenfalls über Sedex geführt werden, das BAKOM wird auch hier die anwendbaren Standards bezeichnen.

Die Erhebungsstelle wird dem BFS gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Registerharmonisierungsverordnung eine jährliche Gebühr als Abgeltung der Betriebskosten von Sedex entrichten.

Diese Datenlieferungen erfordern keine Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen, da das Bundesrecht diese Datenübermittlung vorsieht.

Absatz 2 spezifiziert, wer für die Lieferung der Daten verantwortlich ist. Liefert der Kanton bereits die Statistikdaten zentralisiert dem BFS, ist er verantwortlich. Liefert die Gemeinde die Daten an das BFS, ist sie für die Lieferung verantwortlich. Indem diese Regelung die Zahl der datenliefernden Stellen gering hält, vermindert sie den Aufwand in Kantonen und Gemeinden. Heute liefert bereits die Mehrheit der Kantone die Statistikdaten zentral, in weiteren Kantonen sind Bestrebungen zu einer Zentralisierung im Gang.

Absatz 3 legt fest, dass die Daten der Erhebungsstelle monatlich innerhalb der ersten drei Werktage des Monats übermittelt werden müssen. Jede Lieferung muss den vollen Datenbestand zu jedem Datenmerkmal umfassen. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass die Erhebungsstelle stets über aktualisierte Daten für die Rechnungsstellung verfügt. Die Erhebungsstelle kann ausserdem Rückfragen zu den gelieferten Daten bei Kantonen und Gemeinden stellen (Art. 69g Abs. 5 Bst. b RTVG 2014).

Die Einzelheiten zu den Investitionsbeiträgen an Kantone und Gemeinden nach Art. 69g Abs. 4 RTVG 2014 sowie zum Beginn der Datenlieferungen sind unter den Übergangsbestimmungen geregelt (vgl. Art. 89).

Art. 67a (Bezug von Daten aus Ordipro)

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) liefert der Erhebungsstelle die Daten aus dem Informationssystem Ordipro zu jenen Personen, die eine internationale Tätigkeit in der Schweiz wahrnehmen und die nach Art. 61 Abs. 3 zu befreien sind (Absatz 1). Indem die Erhebungsstelle die Informationen aus Ordipro mit jenen zu sämtlichen Haushalten aus dem betreffenden Einwohnerregister abgleicht, kann sie die zur Befreiung berechtigten Haushalte von diplomatischen Personen direkt und ohne Gesuchsverfahren von der Abgabe befreien. Die Lieferung der Daten aus