Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten
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Für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 109a Abs. 1 RTVG 2014 stehen somit mindestens 10.125 Mio. Franken sowie für die Förderung neuer Technologien und digitale Fernsehproduktionsverfahren mindestens 30.375 Mio. Franken zur Verfügung.
Absatz 2: Um den unterschiedlichen Bedürfnissen von Radio (Technologieförderung) und Fernsehen (digitale Fernsehproduktionsverfahren) Rechnung tragen zu können, wird das BAKOM eine Planung erstellen und die Mittel auf Radio und Fernsehen aufteilen. Damit wird gewährleistet, dass Mittel nicht nur für kurz-, sondern auch mittelfristige Bedürfnisse vorhanden sind.
Art. 83 (Verwendung für die Aus- und Weiterbildung)
Das Parlament hat entschieden, einen Teil der verfügbaren Mittel in der Grössenordnung von 10 Mio. Franken in die Aus- und Weiterbildung zu investieren. Bei den konzessionierten privaten Radio- und Fernsehstationen besteht hier anerkanntermassen ein Bedarf. Zum einen geht es vor dem Hintergrund des konzessionsrechtlichen Leistungsauftrags darum, den Programmschaffenden niederschwelligen Zugang zu Aus- und Weiterbildungsangeboten im publizistischen Bereich zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen aber auch Mitarbeitende in anderen Funktionen von Schulungsangeboten profitieren können. Insgesamt sollen all diese Aus- und Weiterbildungsangebote zur Professionalisierung der Privatradio- und Regionalfernsehbranche beitragen.
Es ist geplant, den verfügbaren Betrag innert zirka zehn Jahren auszugeben. Um dies sicherzustellen, legt das BAKOM anhand einer mittelfristigen Bedarfsanalyse die zur Verfügung stehenden Mittel periodisch fest (Abs. 5).
Im Zentrum der finanziellen Unterstützung steht der publizistische Bereich, es sollen aber beispielsweise auch Angestellte im Management, in der Technik sowie im finanztechnischen Bereich (z.B. Mitarbeitende in der Buchhaltung) bei Aus- und Weiterbildungsmassnahmen unterstützt werden können (Abs. 1).
Absatz 2: Die Aus- und Weiterbildungsangebote können als Standardkurse von professionellen Institutionen angeboten werden (Bst. a), und sie können von diesen Institutionen auch spezifisch für konkrete Bedürfnisse der Veranstalter mit einem Abgabenanteil entwickelt werden (Bst. c). Denkbar ist aber auch, dass ein Veranstalter eine interne Schulung anbietet und dafür externe Fachpersonen beizieht (Bst. b).
Absatz 3: Die Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden wird vom Bund bereits über einen anderen Kanal gefördert (Art. 76 RTVG und Art. 72 RTVV) und auch die Kantone leisten Beiträge an gewisse Ausbildungen. Mit Blick auf Artikel 12 des Subventionsgesetzes sorgen Bund und Kantone für die Koordination ihrer Beiträge, um eine Subventionierung über die tatsächlichen Kosten hinaus zu verhindern. Anrechenbar sind nur Kosten, die nicht bereits durch andere Beiträge der öffentlichen Hand gedeckt sind.
Art. 84 (Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien)
Neben der Technologieförderung nach Art. 58 RTVG hat das Parlament zusätzliche Mittel für die Digitalisierung von Radio und Fernsehen gesprochen, und zwar ca. 30 Mio. Franken. Profitieren sollen gemäss Art. 109a Abs. 1 RTVG 2014 ausschliesslich die lokalen Veranstalter mit einem Abgabenanteil (13 Regional-TV, 12 kommerzielle Radios, 9 komplementäre Radios).
Die Förderung neuer Technologien nach Art. 84 richtet sich grundsätzlich nach den Regeln von Art. 50 f. Dem Willen des Parlaments, die Veranstalter mit Abgabenanteil spezifisch und ausserordentlich zu unterstützen, wird mit Art. 84 f. nachgekommen.