Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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ten, neu auch Betriebskosten) und der Kreis der Berechtigten (bisher: Veranstalter mit Veranstalterkonzession, neu offener Adressatenkreis). Unverändert ist die Finanzierung über die Konzessionsabgabe (Art. 22 RTVG) sowie subsidiär über die Radio- und Fernsehabgabe (Art. 68a Abs. 1 Bst. d RTVG 2014).

Absatz 1: Neu wird T-DAB explizit als förderungswürdige Verbreitungstechnologie erwähnt. Dies war bisher in der UVEK-Verordnung geregelt. Die Delegation an das UVEK (bisheriger Absatz 2) entfällt folglich.

Absatz 2: Die Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien ist eine Anschubfinanzierung und deshalb ein zeitlich befristetes Förderinstrument. Bereits bisher ist die Technologieförderung befristet.

Heute sollte die Finanzierbarkeit anhand der Kriterien der Verfügbarkeit von Empfangsgeräten im Versorgungsgebiet, der Grösse des Versorgungsgebiets, des Investitionsbedarf für die Verbreitungstechnologie und der Art der Finanzierung des Programms beurteilt werden. Die Prüfung solcher Voraussetzungen ist in der Praxis zu aufwendig. Neu soll weiterhin das UVEK bestimmen, ab wann die Finanzierbarkeit gegeben ist. Aufgrund der Kriterien der Verfügbarkeit der Empfangsgeräte und des Investitionsbedarfs wird das UVEK den Termin festlegen, ab wann die Finanzierbarkeit einer Technologie gegeben ist. Das UVEK muss diesen Termin vorgängig bekannt geben, so dass die erforderliche Planungssicherheit gegeben ist. Die nötige Flexibilität ist gewährleistet, indem das UVEK Sonderfällen in Übergangsbestimmungen Rechnung tragen kann. Dies wurde bereits im Jahr 2012 gemacht, indem nach der Streichung der Förderung von DVB-T bis zu einem bestimmten Termin Aufwendungen dennoch unterstützt wurden (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012, AS 2012 6095).

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4 und soll die Funktion als Anschubfinanzierung unterstreichen.

Art. 51 (Art und Bemessung der Förderleistungen)

Wie bei Art. 50 ausgeführt, kann der Bundesrat den Adressatenkreis der Subvention bestimmen. In der heutigen Regelung war die Kombination der Art der Unterstützung (Investitionen in die Errichtung von Sendernetzen) und des Adressatenkreises (Veranstalter mit Veranstalterkonzession) schwierig. In der Praxis investierten die Veranstalter nur vereinzelt in Sendernetze, und die Unterstützung konnte nur über die überwälzten Abschreibungen erfolgen. Falls ein Veranstalter dennoch in ein Sendernetz investierte, war die Nachvollziehbarkeit der Schlussrechnungen mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden, gemessen an der Höhe der Subvention. Zudem musste gewährleistet werden, dass die Subventionen, die in das Sendernetz flossen, bei der Festlegung der Verbreitungsentschädigung durch die Funkkonzessionärin angemessen berücksichtigt wurde.

Die Technologieförderung wird nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Abs. 1). Der Adressatenkreis wird in Absatz 2 auf schweizerische Programmveranstalter (mit oder ohne Veranstalterkonzession) beschränkt. Von der Technologieförderung können also schweizerische Programmveranstalter mit Konzession mit und ohne Abgabenanteil, aber auch meldepflichtige Veranstalter profitieren.

Absatz 3: Um eine möglichst einfache Erteilung der Subvention zu ermöglichen, werden unmittelbar die Verbreitungskosten teilfinanziert. Ein Radioveranstalter, der sein Programm über T-DAB verbreiten lässt, erhält einen bestimmten Anteil der Verbreitungsentschädigung in Form der Förderleistung vergütet. Dieser Anteil wird auf höchstens 80 Prozent festgelegt. Ausgehend von der aktuellen Belegung der Verbreitungsplattformen, würde die maximale Subvention ca. 5 Mio. Franken pro Jahr ausmachen. Für die mittelfristige Schätzung der Förderleistungen ist von einer noch besseren Auslastung der Verbreitungsplattformen auszugehen, so dass die maximale Förderleistung maximal 8 Mio. Franken pro Jahr betragen würde. Damit wird eine effektive Technologieförderung betrieben, die dazu führen soll, dass die Simulcast-Phase relativ kurz ausfällt. Es ist zu erwarten, dass die Förderleistung bereits nach 3 bis 4 Jahren massiv reduziert werden kann.