Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Art. 60 (Gebühren für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung)

Diese Regelung der Gebührenerhebung für Dreimonatsrechnungen, Mahnung und Betreibung entspricht dem bisherigen Art. 62. Die Gebühren bleiben unverändert.

Art. 61 (Befreiung von der Abgabepflicht)

Absatz 1: Erfüllt ein Mitglied eines Privathaushalts die Voraussetzungen für die Befreiung nach Art.

69b Abs. 1 Bst. a RTVG 2014, so entfällt die Abgabepflicht für den gesamten Haushalt. Die Befreiung erfolgt neu rückwirkend auf den Beginn des Bezugs der Ergänzungsleistungen, längstens aber für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle. Diese Regelung gilt erst ab der Erhebung der Abgabe, eine Rückwirkung der Befreiung ist also nur bis zu diesem Datum möglich. Folglich ist auch eine allfällige Rückerstattung von bereits bezahlten Abgaben nur bis zu diesem Datum möglich.

Die Erhebungsstelle ist verpflichtet, mindestens alle drei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzung der Befreiung von der Abgabepflicht – ein Mitglied des Haushaltes bezieht eine jährliche Ergänzungsleistung – noch erfüllt ist. Bisher war eine regelmässige Überprüfung der Gebührenbefreiung in Art. 64 Abs. 4 vorgeschrieben. Ist die Voraussetzung nicht mehr erfüllt, unterliegt der Haushalt wieder der Abgabepflicht. Die Abgabepflicht entsteht ab dem Monat, der dem Monat folgt, in welchem die Voraussetzung nicht mehr erfüllt wurde.

Gemäss Absatz 2 sind die Mitglieder des Haushaltes verpflichtet, der Erhebungsstelle umgehend mitzuteilen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung des Haushalts nicht mehr gegeben ist, d. h. wenn kein Mitglied des Haushalts mehr eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht. Erfolgt die Mitteilung verspätet, wird die Abgabe rückwirkend erhoben.

Absatz 3: Wie im bisherigen Empfangsgebührensystem werden auch im Abgabesystem Personen, die im internationalen Bereich in der Schweiz tätig sind und die nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft haben, unter bestimmten Voraussetzung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe befreit (Bst. a). Neu werden gemäss Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG 2014 auch Personen, die für internationale Organisationen arbeiten und Diplomatenstatus geniessen, von der Abgabepflicht befreit (Bst. b). Auch die Ausdehnung auf Begleitpersonen entspricht internationalem Recht (Bst. c.). Da Begleitpersonen – Ehegatten, Kinder – gewöhnlich im selben Haushalt leben wie die nach Buchstabe a oder b befreite Person, dürfte diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen eine praktische Bedeutung haben.

Gemäss Absatz 4 werden taubblinde Personen von der Abgabe befreit, sofern ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtigen Personen angehören. Im Empfangsgebührensystem war für diese Personengruppe kein spezieller Befreiungstatbestand notwendig. Da solche Personen aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen keine Möglichkeit haben, Radio- oder Fernsehprogramme zu nutzen, ist es unverhältnismässig, die Abgabe bei ihnen zu erheben – auch wenn die Abgabe grundsätzlich geräteunabhängig ist. Der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen (SZV) schätzt, dass in der Schweiz ca. 400 bis 500 Personen schwere Grade von Hörsehbehinderung aufweisen, so dass ihnen auch die technischen Ausgleichsmassnahmen wie Untertitelung, Gebärdensprache oder Audio-Beschreibung keinen Zugang zu den Radio- und Fernsehprogrammen ermöglichen. Wie viele davon in eigenen Haushalten wohnen und wie viele in Institutionen, ist nicht bekannt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert die beiden Begriffe „Taubheit“ und „Blindheit“. Damit eine Person nach Absatz 4 von der Abgabepflicht befreit werden kann, muss sie eine ärztliche Bestätigung einreichen. Die Ärztin oder der Arzt kann sich an der WHO-Liste orientieren.

Art. 62 (Vertrag mit der Erhebungsstelle)

Absätze 1 bis 3 entsprechen sinngemäss den bisherigen Art. 65 Abs. 1 und 3. Der Vertrag zwischen dem UVEK und der Erhebungsstelle wird nicht publiziert. Ein allfälliges Einsichtsgesuch in den Vertrag wird nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) behandelt.