Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

beim Abgabenanteil – maximal 80 Prozent dieses Betrags ausbezahlt. Wie beim Abgabenanteil werden die restlichen 20 Prozent des Beitrages an die Untertitelung nach Einreichung der Schlussabrechnung und nach Prüfung der effektiven Leistungen ausgerichtet.

Art. 19 (Dauer der Werbung)

Die Beschränkung der Werbung auf 15 Prozent der täglichen Sendezeit wird gestrichen. Diese Beschränkung wird bereits in Art. 11 Abs. 2 RTVG 2014 aufgehoben.

Art. 23 (Werbung und Sponsoring im übrigen publizistischen Angebot der SRG)

Der Begriff „Empfangsgebühren“ wurde durch „Abgabe für Radio und Fernsehen“ ersetzt.

Art. 28 (Aufzeichnungspflicht)

Mit der RTVG-Teilrevision 2014 werden veröffentlichte, von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG der Aufsicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI unterstellt (Art. 91 Abs. 3 Bst. abisRTVG 2014). Dies betrifft insbesondere den Teletext und das Online-Angebot der SRG, inklusive das publizistische Angebot für das Ausland nach Art. 28 Abs. 1 RTVG. Die Beanstandung ist zwar zu dokumentieren (Art. 92 Abs. 5 RTVG 2014), gemäss Art. 20 Abs. 2 RTVG 2014 ist aber auch die SRG zur Aufzeichnung und Aufbewahrung verpflichtet. Bei der Regelung der Dauer und des Umfangs soll der Bundesrat allerdings den technischen Möglichkeiten und der Zumutbarkeit für die SRG Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht auf einzelne Beiträge bezieht, nicht aber auf die Zusammensetzung einer Internetseite bzw. die Platzierung der Beiträge. Zudem unterliegen von der Redaktion gestaltete Beiträge auf Drittplattformen (z. B. Social Media) nicht der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, weil der SRG die notwendige Einflussmöglichkeit auf die Drittplattform fehlt.

Was als übriges publizistisches Angebot der SRG gilt, ist in der SRG-Konzession in Art. 12-14 abschliessend definiert.

Absatz 3 Buchstabe a: Für Sendungen, die im linearen Programm ausgestrahlt wurden und ergänzend im übrigen publizistischen Angebot on demand angeboten werden, beginnt keine neue Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist. Diese beginnt mit der Ausstrahlung im Programm und entspricht somit der ordentlichen Frist von vier Monaten (Art. 20 Abs. 1 RTVG 2014; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 5018).

Absatz 3 Buchstabe b: Bei Beiträgen, welche die SRG vor einem Urnengang in gesonderten Wahl- oder Abstimmungsdossiers publiziert, ist die sogenannte Zeitraumbeschwerde zulässig, d. h. eine Beanstandung kann sich gegen mehrere von der Redaktion gestaltete Beiträge richten (Art. 92 Abs. 4 RTVG 2014). Beanstandungen müssen innert 20 Tagen nach der Veröffentlichung der beanstandeten Publikation eingereicht werden. Die Frist für die Beanstandung bei der Zeitraumbeschwerde beginnt mit der Veröffentlichung der letzten beanstandeten Publikation; die erste der beanstandeten Publikationen darf jedoch nicht länger als drei Monate vor der letzten zurückliegen (Art. 92 Abs. 3 RTVG 2014). Daher gilt für Beiträge in Wahl- und Abstimmungsdossiers grundsätzlich die ordentliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist von vier Monaten. Nach dem Wahl- oder Abstimmungstag läuft die Frist längstens noch zwei Monate. Damit ist die ganze Zeitspanne der Zeitraumbeschwerde abgedeckt.

Absatz 3 Buchstabe c: Die übrigen Beiträge, z. B. Beiträge im Teletext oder Textbeiträge im Online-Angebot der SRG ausserhalb von Wahl- und Abstimmungsdossiers, müssen zwei Monate ab Publikation aufbewahrt werden.