Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/100: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 22 Seiten

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Art. 63 (Rechnungslegung und Revision)

Die Erhebungsstelle führt die Rechnungslegung nach anerkannten Standards (Abs. 1) und sie ist zu einer ordentlichen Revision verpflichtet (Abs. 2).

Gemäss Absatz 3 erstellt die Erhebungsstelle einen Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung im Sinne von Art. 958 Abs. 2 OR, bestehend aus der Bilanz (Art. 959 f. OR), der Erfolgsrechnung (Art. 959b OR) und dem Anhang (Art. 959c OR). Zudem unterliegt die Erhebungsstelle den erweiterten Anforderungen nach Art. 961 OR, d. h. sie muss zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen (Art. 961a OR), eine Geldflussrechnung erstellen (Art. 961b OR) und einen Lagebericht verfassen (Art. 961c OR).

Gemäss Absatz 4 ist die „Erleichterung infolge Konzernrechnung“ im Sinne von Art. 961d OR ausgeschlossen.

Art. 64 (Berichterstattung und Aufsicht)

Nach Absatz 1 muss die Erhebungsstelle pro Kalenderjahr drei Zwischenberichte und einen Jahresbericht (Tätigkeitsbericht) erstellen. Diese Berichte enthalten mindestens die in den Buchstaben a - e aufgeführten Angaben. Die Angaben werden kumuliert wiedergegeben, d. h. dass etwa der zweite Zwischenbericht die Angaben des ersten und zweiten Quartals und der Tätigkeitsbericht die Jahresübersicht über alle vier Quartale enthält. Diese Berichte können mehr als die Mindestangaben nach den Buchstaben a - e enthalten; publiziert werden müssen aber nur die Angaben gemäss Buchstaben a - e (vgl. Art. 65).

In Absatz 2 wird aufgezählt, welche Dokumente die Erhebungsstelle der Aufsichtsbehörde zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Dokumenten einreichen muss. Diese sind spätestens im April des Folgejahres einzureichen.

Absatz 3: Die jährliche Abrechnung über die Abgabe ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen (vgl. Absatz 2). Diese prüft und genehmigt das Dokument.

Absatz 4 regelt das Einsichtsrecht der Aufsichtsbehörde in alle für ihre Aufsichtstätigkeit relevanten Dokumente.

Absatz 5 erlaubt der Aufsichtsbehörde, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen und externe Sachverständige beizuziehen.

Art. 65 (Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht)

Gemäss Art. 69e RTVG 2014 hat die Erhebungsstelle aus Gründen der Transparenz einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung zu publizieren. Art. 65 RTVV sieht vor, dass neben Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht mit den Angaben nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a-e auch der Revisionsbericht (Art.

728b Abs. 2 OR) zu publizieren ist. Sämtliche Dokumente sind bis spätestens im April des Folgejahres zu publizieren.

Art. 66 (Überweisung der Abgabe)

Diese Regelung entspricht dem bisherigen Art. 65 Abs. 2 Bst. d. Auf eine Auflistung der berechtigten Stellen (z. B. SRG oder BAKOM) wurde verzichtet.