Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten
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In Artikel 75 BV ist festgehalten, dass der Bund Grundsätze der Raumplanung festlegt. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Der Schutz des Kulturlandes ist in Artikel 75 BV zwar nicht explizit aufgeführt, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens schliesst den Kulturlandschutz jedoch implizit mit ein. Während heute die Zuständigkeit im Bereich der Raumplanung schwergewichtig bei den Kantonen liegt, würde mit der Annahme der Initiative die Rolle des Bundes beim Kulturlandschutz gestärkt. Die Verhinderung des Waldeinwuchses (Offenhaltung der Kulturlandschaft) ist bereits heute über den bestehenden Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b BV abgedeckt.
Artikel 3 RPG verlangt die Bereitstellung «genügender Flächen geeigneten Kulturlandes» für die Landwirtschaft. Im RPG wird diese Zielsetzung durch die Trennung in Bau- und Nichtbaugebiet und die Möglichkeit zur Schaffung von Landwirtschafts- und Schutzzonen konkretisiert. Im LwG existieren verschiedene Instrumente, insbesondere im Bereich der Direktzahlungen, um dem Kulturlandverlust durch Waldeinwuchs entgegenzuwirken (z.B. Hang- oder Sömmerungsbeiträge). Im Rahmen der Agrarpolitik 2014–2017 wurden die Massnahmen zur Offenhaltung der Kulturlandschaft über höhere Beiträge gezielt ausgebaut. Weiter wurde eine Beschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Landwirtschaft gegen Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen, eingeführt und für Landwirtschaftsflächen, die neu eingezont werden, werden keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet.
2.4.3 Umsetzung einer Qualitätsstrategie
Die Stärkung der Positionierung von Schweizer Lebensmitteln über die Qualität12 ist notwendig, um einen optimalen Mehrwert entlang der Lebensmittelkette zu generieren. Entsprechend haben sich Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie geeinigt und im Jahr 2012 eine entsprechende Charta unterzeichnet13. Kernelemente der Qualitätsstrategie bilden die Qualitätsführerschaft, die Qualitätspartnerschaft und die Marktoffensive.
Die Umsetzung der Qualitätsstrategie ist primär Sache der privaten Akteure; der Bund nimmt nur eine subsidiäre Rolle ein (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Auf der Basis von Artikel 104 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c hat der Bund dabei die Möglichkeit die Akteure in ihren Bestrebungen zur Umsetzung der Qualitätsstrategie zu unterstützen.
Der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Artikel 2 Absatz 3 LwG verankert den Begriff Qualitätsstrategie auf Gesetzesstufe, und mit dem neuen Artikel 11 LwG wurde gezielt ein Instrument geschaffen, mit dem die Anstrengungen der Branche in diesem Bereich subsidiär unterstützt werden können. Da die Umsetzung gerade erst angelaufen ist, kann derzeit noch keine Aussage zur Wirksamkeit dieses Instruments gemacht werden.
2.4.4 Geringer administrativer Aufwand
Die Regelungsdichte in der Landwirtschaft hat in den letzten Jahren sowohl aufgrund öffentlich-rechtlicher wie auch privatrechtlicher Vorgaben zugenommen. Dahinter stehen beispielsweise die stetig steigenden Anforderung an die Sicherheit
12 Unter dem Begriff „Qualität“ werden Produkteigenschaften verstanden, die über die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hinausgehen.
13 Die Charta ist einsehbar unter: www.qualitaetsstrategie.ch