Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten

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nährungssicherheit gestellt werden, wird die Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen in dieser Sache verbessert und so deren Wirkung auf die Zielsetzung langfristig verstärkt. Mit dem direkten Gegenentwurf soll die bisherige Agrarpolitik unterstützt und Kontinuität sichergestellt werden.

5 Direkter Gegenentwurf

5.1 Wortlaut

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verfassungsbestimmung lautet wie folgt:

Art. 102a Ernährungssicherheit

Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Rahmenbedingungen, welche die Nachhaltigkeit unterstützen und günstig sind für:

a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;

b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Produktion von Lebensmitteln;

c. eine wettbewerbsfähige Land- und Ernährungswirtschaft;

d. den Zugang zu den internationalen Agrarmärkten;

e. einen ressourcenschonenden Konsum von Lebensmitteln.

5.2 Systematische Einordnung

Mit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung wird die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bezweckt. Artikel 102 BV regelt die Landesversorgung in Krisensituationen wie kriegerischer Bedrohung oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er ist insofern allgemeiner formuliert, als damit generell lebenswichtige Güter und Dienstleistungen abgedeckt werden und nicht nur die Lebensmittel. In Bezug auf Artikel 104 BV ist der direkte Gegenentwurf breiter, indem er die Versorgung insgesamt anspricht und nicht nur den Beitrag, den die Landwirtschaft leisten soll. Entsprechend wird eine systematische Einordnung zwischen Artikel 102 und 104 BV vorgeschlagen. Eine Positionierung nach Artikel 103 BV ist nicht sinnvoll, da die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung keine strukturpolitische Zielsetzung hat. Entsprechend soll der direkte Gegenentwurf als neuer Artikel 102a BV eingefügt werden. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Artikel und nicht um einen Zusatz zum bestehenden Artikel 102 BV.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Titel und Einleitungssatz

Gemäss Definition der FAO basiert die Ernährungssicherheit auf den vier Faktoren: Verfügbarkeit, Zugang, Verwendung und Stabilität. Wie in Ziffer 3.1 dargelegt, sind die Aspekte Zugang, Verwendung und Stabilität über bestehende Verfassungsbestimmungen bereits abgedeckt. In Bezug auf die Verfügbarkeit wird zudem in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a BV der Beitrag der landwirtschaftlichen Produktion zur sicheren Versorgung erwähnt. Mit der aktuellen Verfassungsgrundlage wird jedoch die Verfügbarkeit auf Stufe Konsum nicht umfassend abgedeckt. Hier setzt der neue Artikel 102a BV an, indem er den Bund beauftragt, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen und damit zusätzlich zur Inlandproduktion auch die importierten Lebensmittel einschliesst.