Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten

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Für die Einführung von Anforderungen beim Import von Produkten, die sich von der Produktionsmethode ableiten und im Endprodukt nicht ersichtlich sind (sog. non product related Processing and Production Methods, npr-PPM) besteht nur ein sehr enger Spielraum. Die Grundprinzipen der WTO verlangen für «gleichartige» Produkte eine Gleichbehandlung von Importen aus verschiedenen Ursprungsländern und lassen eine Bevorzugung von einheimischen gegenüber importierten Produkten nicht zu. Die npr-PPM stellen daher nach geltendem WTO-Recht grundsätzlich kein zulässiges Unterscheidungskriterium zwischen gleichartigen Produkten dar. Zudem sind neue mengenmässige Beschränkungen des Imports verboten29. Von diesen Grundprinzipien der WTO kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So kann die Ausnahmeregelung von Artikel XX GATT eine ungleiche Behandlung gleichartiger Produkte, z.B. zum Schutz der öffentlichen Moral, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und Tieren oder zur Erhaltung des Pflanzenwuchses sowie zum Schutze von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen rechtfertigen. Solche Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig – mit anderen Worten zum Erreichen des Ziels geeignet und erforderlich – sein und dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Das Abkommen vom 21. Juni 199930 zwischen der Europäischen Union und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) deckt gewisse Lebensmittel und Produktionsmittel ab (u.a. Produkte aus biologischer Landwirtschaft, Futtermittel, Saatgut, tierische Produkte) und garantiert basierend auf der Gleichwertigkeit der Produktestandards den vereinfachten gegenseitigen Marktzugang für diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Agrarabkommens sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, sich aller Massnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten, zu enthalten. Die Einführung spezifischer Importregeln für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die von den europäischen Vorschriften abweichen, könnte dazu führen, dass diese mit der im Agrarabkommen (Anhänge 5, 6, 9 und 11) festgelegten Gleichwertigkeit in Konflikt stehen. Dies würde dem gegenseitig gewährten Marktzugang mit der EU in den vom Abkommen abgedeckten Produktbereichen zuwiderlaufen.

Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte fallen unter den Geltungsbereich des Abkommens vom 22. Juli 197231 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen, FHA). Das FHA verbietet in seinem Anwendungsbereich neben der Einführung neuer Ein- und Ausfuhrzölle sowie Massnahmen zollgleicher Wirkung auch die Einführung neuer mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung. In Artikel 20 FHA wurden die Ausnahmeregelungen des Artikels XX GATT betreffend die Gleichbehandlungen übernommen, wobei auch hier strikte Voraussetzungen für die Nutzung der Ausnahmebestimmungen gelten.

Zur Vermeidung von unnötigen Handelshemmnissen und um die Einhaltung der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU sicherzustellen, sind die Rechtslage in der EU zu berücksichtigen und allfällige staatliche Regulierungen

29Mit gewissen Ausnahmen für landwirtschaftliche Produkte in Artikel XI Absatz 2

30 SR 0.916.026.81

31 SR 0.632.401