Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten
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der Lebensmittelproduktion hinsichtlich dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt (z.B. Auflagen im Bereich Lebensmittelrecht und Gewässerschutz), der gesellschaftliche Wunsch nach einer tierfreundlichen Nutztierhaltung (strengere Regeln im Tierschutzbereich) oder nach einem wirksameren Einsatz der Direktzahlungen. Mit den Direktzahlungen fördert der Bund die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Landwirtschaft. Auf betrieblicher Ebene werden die Leistungen meistens als Anforderung an die Bewirtschaftung formuliert (z.B. Mindesttierbesatz oder minimaler Anteil an Biodiversitätsförderflächen). Der administrative Aufwand entsteht dadurch, dass diese Bewirtschaftungsanforderungen belegt, dokumentiert und kontrolliert werden müssen. Schliesslich ist die Entwicklung auch darauf zurückzuführen, dass die Marktakteure durch privatrechtliche Zertifizierungen oder Labelprogramme ihre Produkte am Markt klarer differenzieren wollen. Zudem hat die Rückverfolgbarkeit der Produkte an Bedeutung gewonnen; einerseits aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und andererseits, um dem Wunsch der Konsumentinnen und Konsumenten nach Transparenz bezüglich regionaler Herkunft besser zu entsprechen.
Das Anliegen eines geringen administrativen Aufwands wird über den bestehenden Artikel 5 Absatz 2 BV grundsätzlich abgedeckt. So gehört es zum verfassungsrechtlich garantierten Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei mehreren möglichen Massnahmen, die alle dem öffentlichen Interesse gerecht werden, stets die milderen zu bevorzugen sind. Das Gebot eines geringen administrativen Aufwands gilt zudem als Leitlinie für die gesamte Gesetzgebung und ist nicht ausschliesslich auf die Landwirtschaft zu beziehen.
Der Bundesrat hat in Beantwortung des Postulats Knecht14 in Aussicht gestellt, die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf den administrativen Aufwand im Rahmen einer Gesamtschau zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu prüfen. Geprüft werden sollen Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Vorschriften mit einem besonderen Augenmerk auf den administrativen und personellen Aufwand. Dabei soll auch die Art und Weise, wie über Vorschriften reguliert wird, überprüft werden.
2.4.5 Gewährleistung von Investitions- und Rechtssicherheit
Rechtssicherheit ist ein wesentliches Strukturelement in einem Rechtsstaat. Sie soll die Bürgerinnen und Bürger vor Überforderung und Überraschung durch Gesetz, Gerichte und Verwaltung schützen. Es darf den Bürgerinnen und Bürgern nicht unnötig erschwert werden, sich rechtstreu zu verhalten, und sie müssen das Verwaltungshandeln voraussehen können. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit ist im verfassungsrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verankert. Der Begriff der Investitionssicherheit findet derzeit auf Verfassungsstufe keine explizite Abbildung, kann jedoch implizit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit subsumiert werden.
Investitions- und Rechtssicherheit haben einen engen Bezug zum Vertrauensschutz. Die Gesetzgebung ist so auszugestalten, dass das schützenswerte Vertrauen der Privaten in eine bestimmte Rechtslage nicht beeinträchtigt wird. Durch den Vertrauensschutz werden aber Rechtsänderungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
14 vgl. Postulat Knecht 14.3514 «Agrarpolitik 2018-2021. Massnahmenplan zum Abbau der überbordenden Bürokratie und zur Personalreduktion in der Verwaltung»