Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten

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1 Ausgangslage

Die am 4. Februar 2014 lancierte Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» wurde am 8. Juli 2014 mit 147 812 gültigen Unterschriften eingereicht. Getragen wird sie vom Schweizer Bauernverband, von kantonalen Bauernverbänden, Produzentenorganisationen und vom Verein für eine produzierende Landwirtschaft. Deklariertes Ziel der Initiantinnen und Initianten ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus einer vielfältigen und nachhaltigen einheimischen Produktion zu stärken.

In einem Grundsatzentscheid hat der Bundesrat am 29. Oktober 2014 beschlossen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen.

Im vorliegenden Bericht zum Gegenentwurf des Bundesrates wird die Volksinitiative in den agrarpolitischen Kontext gestellt und deren Inhalt gewürdigt (Ziff. 2). Anschliessend erfolgt eine Auslegeordnung bezüglich der internationalen und nationalen Herausforderungen in Sachen Ernährungssicherheit, woraus sich die Haltung des Bundesrats zur Initiative ableitet (Ziff. 3 und 4). Ziffer 5 enthält den Vorschlag zu einem direkten Gegenentwurf und die Erläuterungen dazu. Abgeschlossen wird der Bericht mit einer Analyse der Auswirkungen und der Vereinbarkeit mit internationalem Recht (Ziff. 6 und 7).

2 Kontext und Inhalt der Initiative

2.1 Formelle Aspekte und Gültigkeit

2.1.1 Wortlaut der Initiative

Die Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» hat den folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 104a Ernährungssicherheit

1 Der Bund stärkt die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Produktion; dazu trifft er wirksame Massnahmen insbesondere gegen den Verlust von Kulturland einschliesslich der Sömmerungsfläche und zur Umsetzung einer Qualitätsstrategie.

2 Er sorgt dafür, dass der administrative Aufwand in der Landwirtschaft gering ist und die Rechtssicherheit und eine angemessene Investitionssicherheit gewährleistet sind.

Art. 197 Ziff. 11

11. Übergangsbestimmung zu Art. 104a (Ernährungssicherheit)

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 104a durch Volk und Stände entsprechende Gesetzesbestimmungen.

2.1.2 Zustandekommen und Behandlungsfristen

Die Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» wurde am 8. Juli 2014 eingereicht. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 stellte die Bundeskanzlei fest, dass die Initiative mit 147 812 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.