Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten

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Vielmehr ergibt sich aus dem Demokratieprinzip, dass die Rechtsordnung jederzeit geändert werden kann. Wesentlich ist, dass eine Änderung der Rechtslage voraussehbar ist und dass gegebenenfalls Übergangsregelungen getroffen werden. Beiden Aspekten wird derzeit bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik angemessen Rechnung getragen.

3 Ernährungssicherheit – Konzept und zukünftige Herausforderungen

3.1 Das Konzept der Ernährungssicherheit

Die Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» bezweckt die Stärkung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Produktion. Unter dem Titel «Ernährungssicherheit» wird dabei auf die inländische landwirtschaftliche Produktion fokussiert. Das Konzept der Ernährungssicherheit ist gemäss Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) breiter gefasst. Gemäss deren Definition ist Ernährungssicherheit dann gegeben, wenn «die Menschen jederzeit Zugang zu genügender und ausgewogener Ernährung haben, um ein aktives Leben in Gesundheit führen zu können»15. Daraus leiten sich die folgenden vier bestimmenden Faktoren für Ernährungssicherheit ab:

Verfügbarkeit bezieht sich auf das Angebot und umfasst die Bereiche nachhaltige Lebensmittelproduktion, Verarbeitung und Handel;

Zugang bezieht sich auf die Nachfrage und auf den Aspekt, ob Lebensmittel für den einzelnen Konsumenten erhältlich bzw. bezahlbar sind;

Verwendung beinhaltet Aspekte wie die Lebensmittelsicherheit oder die ernährungsphysiologische Zusammensetzung der Nahrung;

Stabilität bezieht sich auf die zeitliche Dimension; Ernährungssicherheit ist nur gegeben, wenn die drei ersten Voraussetzungen permanent erfüllt sind.

Die Faktoren Zugang, Verwendung (insb. Lebensmittelsicherheit) und Stabilität sind über folgende Verfassungsbestimmungen bereits abgedeckt:

- Art. 12 und 41 BV: Recht auf Hilfe in Notlagen, soziale Sicherheit und angemessene Lebensbedingungen (Zugang auf individueller Ebene);

- Art. 118 BV: Vorschriften zum Umgang mit Lebensmitteln zum Schutz der Gesundheit (Verwendung bzw. Lebensmittelsicherheit);

- Art. 102 BV: Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in Krisensituationen (Stabilität16).

Bezüglich Verfügbarkeit wird über Artikel 104 BV der Beitrag der inländischen Produktion zur Versorgung angesprochen (vgl. Ziff. 2.4.1). Hingegen fehlt auf Verfassungsstufe ein Bezug zu den für die Sicherstellung der Ernährungssicherheit nötigen Lebensmittelimporten.

15 FAO (1996): Rome Declaration on World Food Security and World Food Summit Plan of Action. World Food Summit 13–17 November 1996. Rome.

16 Die Stabilität bezüglich Ernährungssicherheit ist zudem stark abhängig von der allgemeinen politischen und institutionellen Stabilität.