Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/122: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit» · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

ihrer Agrarforschung sowie mit ihrer langfristigen Unterstützung ans internationale Agrarforschungssystem einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Fachwissens im Bereich Landwirtschaft und Ernährungssicherheit.

6 Auswirkungen

Die Verfassungsnorm schafft die Grundlage, dass der Bund im Bereich Ernährungssicherheit auf die sich ändernden Rahmenbedingungen adäquat reagieren kann. Die bestehenden Zuständigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft, Raumplanung und Lebensmittelrecht werden nicht geändert. Die Massnahmen zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig produzierten Lebensmitteln umfassen die gesamte Wertschöpfungskette und auch den Konsum. Dabei stehen die optimalen Rahmenbedingungen im Fokus, damit die Akteure ihre Eigenverantwortung wahrnehmen können. Die Subventionstatbestände sollen gegenüber heute nicht erweitert werden. Da mit der neuen Verfassungsbestimmung eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft angestrebt wird, dürfte sie sich langfristig dämpfend auf die Kosten auswirken.

7 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Inwieweit der direkte Gegenentwurf Fragen der Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen aufwirft, ist massgeblich von den Massnahmen abhängig, die basierend auf dem Artikel 102a ergriffen werden. Im Wesentlichen handelt es sich bei den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Lebensmittelproduktion, - handel und -kennzeichnung um Vereinbarungen, die die Schweiz im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 15. April 199426 zur Errichtung der Welthandelsorganisation eingegangen ist. Weiter sind die Verpflichtungen gegenüber der EU im Rahmen der bilateralen Abkommen sowie die Freihandelsabkommen mit Drittstaaten zu berücksichtigen.

Im Rahmen des WTO-Rechts kommt dem Übereinkommen über die Landwirtschaft27 (WTO-Agrarabkommen) eine grosse Bedeutung zu. Zu beachten sind aber auch die Grundprinzipien des weltweiten Warenhandels, wie sie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 194728 (GATT) enthalten sind. Im Rahmen des WTO-Agrarabkommens ist die Schweiz Marktzugangsverpflichtungen eingegangen und hat diese in Verpflichtungslisten festgeschrieben. Das aus den Marktzugangsverpflichtungen resultierende Importregime mit Zöllen und Zollkontingenten erlaubt ausreichende Importe für alle Agrarprodukte. Die Schweiz ist zudem frei, die tatsächlich angewandte Höhe des Zollsatzes auf ein Niveau unterhalb des gebundenen Zollsatzes festzusetzen und die tatsächlich freigegebene Zollkontingentsgrösse über die in der Verpflichtungsliste festgelegte Mindestmenge hinaus auszudehnen. Dabei ist zu beachten, dass das von der Schweiz angewandte Importregime in jedem Fall für alle WTO-Mitgliedsstaaten gleich nutzbar sein muss. Ebenso ist die Schweiz im Rahmen des WTO-Agrarabkommens Verpflichtungen betreffend interne Stützung und Exportwettbewerb eingegangen. So bestehen Verpflichtungen in Bezug auf das aggregierte Stützungsmass bei produktspezifischen oder handelsverzerrenden Massnahmen und Budgetbegrenzungen bei der Subventionierung von Agrarexporten.

26 SR 0.632.20

27Anhang 1A.3, SR 0.632.20

28 SR 0.632.21