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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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6Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
7Artikel 10a DSG12 findet Anwendung.
Art. 37a Mitwirkungsrecht
1Die Infrastrukturbetreiberin räumt den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern bei der Planung von Investitionsvorhaben auf ihrem Netz ein Mitwirkungsrecht ein.
2Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn der Infrastrukturbetreiberin weitere Aufgaben, insbesondere Systemaufgaben, übertragen werden.
Art. 40 Abs. 1 Bst. d
1Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:
d. die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
Gliederungstitel vor Art. 40a
12a. Abschnitt: Kommission für den Eisenbahnverkehr
Art. 40a Organisation
1Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) und bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen insbesondere weder Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein noch deren Organen angehören noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen.
2Die RailCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung (Geschäftsreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
Art. 40abisFachsekretariat
1Die RailCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der RailCom vor und koordiniert die Geschäfte zwischen der RailCom und dem BAV.
2Der Präsident oder die Präsidentin stellt das Personal des Sekretariats an.
3Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem BPG13.
12 SR 235.1