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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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(Umsteigeplattformen) ist die Kostenaufteilung für Bau, Betrieb und Instandhaltung zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

2Beim Abschluss der Vereinbarung sind folgende Grundsätze zu beachten:

a. Jedes Gemeinwesen und jedes Transportunternehmen trägt die auf seinem Grund und Boden anfallenden Kosten (Territorialitätsprinzip); die einzelnen Interessen werden angemessen berücksichtigt.

b. Liegen besondere Verhältnisse vor, so richtet sich die Kostenaufteilung nach den Interessen der beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen.

3In jedem Fall haben sich die Beteiligten zudem im Umfang der weiteren massgeblichen Vorteile, die ihnen erwachsen, an den Kosten zu beteiligen (Vorteilsanrechnung).

Art. 36 Sachüberschrift

Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV

Art. 37 Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV

1Das BAV kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft erreicht werden können.

2Das BAV und die Beauftragten vereinbaren in einem Vertrag den Umfang des Auftrags und alle weiteren Einzelheiten. Sie vereinbaren insbesondere:

a. die Vergütung;

b. den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen;

c. die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;

d. die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen Unternehmen.

3Das BAV veröffentlicht den Vertrag.

4Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der Aufgaben werden aus dem Fonds nach Art. 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201311 finanziert.

5Die Beauftragten schliessen mit allen betroffenen Unternehmen einen schriftlichen Vertrag über die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen.

11 AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140.