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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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2Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.

3Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.

Art. 8 Besondere Befugnisse des BAV

Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 8a Aufsichtsabgabe

1Das BAV erhebt von den Trolleybusunternehmen jährlich eine kostendeckende Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.

2Die Abgabe bemisst sich nach den Fahrzeugkilometern.

Art. 11a Abs. 1

1Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf:

a. sicherheitsrelevante Informationen;

b. die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen;

c. die Datenbearbeitung durch das BAV;

d. die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals.

Art. 11b Sorgfaltspflicht

Das Trolleybusunternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

8. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200931

Art. 9 Abs. 3

3Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Unternehmen:

a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;

b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder

c. die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten widerholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.

31 SR 745.1