Vorlage

Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

3Sie kann in sämtliche Unterlagen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Trassen bestellen (Trassenbesteller), und der Infrastrukturbetreiberinnen Einsicht verlangen und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

4Sie kann Dritte mit der Ausführung einzelner Aufgaben beauftragen, insbesondere mit der Erstellung des Fahrplans.

Art. 9e Organe

Die Organe der Trassenvergabestelle sind:

a. der Verwaltungsrat;

b. die Geschäftsleitung;

c. die Revisionsstelle.

Art. 9f Verwaltungsrat

1Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Trassenvergabestelle. Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.

2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

b. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Trassenvergabestelle und unterbreitet den Entscheid dem Bundesrat zur Genehmigung.

c. Er erlässt ein Reglement für das Personal der Trassenvergabestelle (Personalreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

d. Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung mit den Anträgen auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

3Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

4Der Bundesrat kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

5Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Dabei wendet er Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG) an.

6Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

7Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar

7 SR 172.220.1