Vorlage
Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage
Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz
3… Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.
Art. 15a Informationspflicht
1Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren, insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen.
2Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
1Die Unternehmen sind verpflichtet:
c. ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Abschnitts
Art. 18a Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
1Das BAV kann übergeordnete Aufgaben im Bereich der Personenbeförderung (Systemaufgaben) an Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft erreicht werden können.
2Das BAV und die Beauftragten vereinbaren in einem Vertrag den Umfang des Auftrags und alle weiteren Einzelheiten. Sie vereinbaren insbesondere:
a. die Vergütung;
b. den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen;
c. die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;
d. die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen an die betroffenen Unternehmen.
3Das BAV veröffentlicht den Vertrag.
4Für die Erfüllung der Aufgaben kann das BAV eine Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 3 ausrichten, eine Finanzhilfe nach Artikel 31 gewähren oder die Kosten durch Abgaben nach Artikel 63 Absatz 2 finanzieren.
5Soweit erforderlich schliessen die Beauftragten mit allen betroffenen Unternehmen einen schriftlichen Vertrag über die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen. Sie sind im Rahmen ihrer konzessionsrechtlichen Verpflichtungen zur Mitarbeit verpflichtet.
6Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Aufgaben sicherzustellen.