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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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Art. 9b Trassenpreis
1Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur.
2Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die RailCom (Art. 40a).
3Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.
4Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.
5Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
6Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
Gliederungstitel vor Art. 9c
2a. Kapitel: Trassenvergabestelle Art. 9c Organisation
1Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Sie wird im Handelsregister eingetragen.
2Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und interessierten Dritten unabhängig.
3Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und führt eine eigene Rechnung.
Art. 9d Aufgaben und Zuständigkeiten
1Die Trassenvergabestelle stellt den diskriminierungsfreien Netzzugang und die
optimale Nutzung der Schienenkapazitäten sicher.
2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Trassenplanung, Trassenvergabe und Netzfahrplanerstellung;
b. diskriminierungsfreie Erstellung des Fahrplans;
c. Vereinnahmen des für die Benützung der Infrastruktur zu bezahlenden Entgelts und Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen.
d. Koordination und Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen.