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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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Art. 15c und 15d

Bisherige Art. 15a und 15b

Art. 57 Aufsichtsabgabe

1Das BAV erhebt von den Schifffahrtsunternehmen jährlich eine kostendeckende Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.

2Die Abgabe bemisst sich nach Art und Grösse der Schiffe.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.