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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten

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Art. 40aquinquiesGrundzüge des Verfahrens

1Die Verfahren vor der RailCom richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 (VwVG).

2Für das Klageverfahren gelten die Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63–69, sinngemäss.

3Nebenintervention, Klagehäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194716 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

4Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren von Amtes wegen oder durch die schriftliche Bestätigung des Empfangs der Beschwerde oder der Klage ein.

Art. 40asexiesVerwaltungssanktionen

1Die RailCom belastet ein Unternehmen, das dem Diskriminierungsverbot im Netzzugang zuwiderhandelt, mit einem Betrag, der dem Umsatz entspricht, den es oder ein Dritter aufgrund der Diskriminierung erzielen konnte.

2Sie belastet ein Unternehmen, das einer einvernehmlichen Regelung, einer Verfügung der RailCom oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt, mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken.

Art. 40aseptiesFinanzierung

1Die Kosten der RailCom werden durch Gebühren und durch den Bund gedeckt.

2Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

3Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.

Art. 40aoctiesRechtsschutz

1Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2Die RailCom ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der Trassenvergabestelle oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

Art. 52 Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung

Das BAV kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:

a. die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;

15 SR 172.021