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Vernehmlassung 2014/162: Organisation der Bahninfrastruktur · 22 Seiten
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7Können sich das BAV und potenzielle Beauftragte bei der Aushandlung oder Anwendung des Vertrages nicht einigen, so legt das UVEK dessen Inhalt und die Vergütung fest.
8Artikel 10a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199232 über den Datenschutz (DSG) findet Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 18b
Bisheriger Gliederungstitel vor Art. 18a
Art. 18b und 18c
Bisherige Art. 18a und 18b
Art. 21 Haftung des konzessionierten Unternehmens aus dem Personen-
transportvertrag
1Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, oder verpassen Reisende einen anderen als den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss, so hat das Unternehmen die Reisenden angemessen zu betreuen und ihnen ohne zusätzliche Kosten die Wahlmöglichkeit zwischen der unentgeltlichen Rückkehr zum Ausgangsort und der Weiterreise mit geänderter Streckenführung anzubieten.
2Gibt eine Verspätung von mindestens 60 Minuten keinen Anlass für die Erstattung des Fahrpreises, so kann die reisende Person vom Eisenbahnunternehmen eine Entschädigung verlangen, ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren.
3Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.
4Es ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Haftung. Er kann für den Regional- und den Ortsverkehr Ausnahmen vorsehen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 23a Fahrräder
Das Unternehmen gestattet den Reisenden die Mitnahme des Fahrrads im Fahrzeug, wenn dies den Verkehrsdienst nicht beeinträchtigt. Es kann dafür einen Fahrpreis verlangen.
32 SR 235.1